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   BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90   

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https://dejure.org/1990,2691
BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90 (https://dejure.org/1990,2691)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1990 - I ZB 6/90 (https://dejure.org/1990,2691)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 (https://dejure.org/1990,2691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründung - Unterzeichnungsanforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 5
    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 511
  • MDR 1991, 223
  • VersR 1991, 117
  • JR 1991, 107
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90
    Unter diesen Umständen hätte die Verwerfung der Berufung als unzulässig auch unter dem Gesichtspunkt der fairen Verfahrensgestaltung keinen Bestand haben können (vgl. BVerfGE 78, 123, 126 f. - NJW 1988, 2787).
  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 149/87

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555; Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 555, m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1983 - I ZB 8/82

    Anwaltliche Urschrift - Unterzeichnung einer Berufungsschrift - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555; Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 555, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen

    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH NJW-RR 1991, 511; VersR 1983, 555; NJW 1989, 588).

    Zweifel an der Identität des Unterzeichners sind in keinem dieser Fälle geäußert worden, so dass der Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen durfte, seine Unterschrift genüge den Anforderungen an bestimmende Schriftsätze (vergl. auch BVerfG NJW 1988, 2787; BGH NJW-RR 1991, 511).

  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    b) Danach bietet das Bundessozialhilfegesetz keine Grundlage für die Auffassung, ein Erblasser müsse aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen entweder über den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hinterlassen, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben einsetzen, damit der Nachlaß auf diesem Weg zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage (wie im Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag; für eine derartige Verpflichtung des Erblassers aber Köbl, ZfSH/SGB 1190, 449 (465); Schubert, JR 1991, 107).
  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 43/12

    Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende

    Ist daher, wie die Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vorgetragen hat und sich ansatzweise auch aus den Akten ergibt, der vom Berufungsgericht beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte sie darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprach (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, NJW-RR 1991, 511; Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, aaO).
  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 71/14

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung der Berufungsschrift und der

    Ist daher, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vorgetragen hat und sich auch aus den Akten ergibt, der vom Berufungsgericht beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte er darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, VersR 1999, 467 f. und vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, VersR 1991, 117).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZB 6/91

    Ordnungsgemäße Unterschrift

    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen läßt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen; der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 4).

    Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1990 aaO.).

  • BGH, 28.09.1998 - II ZB 19/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

    Sofern daher die gelegentlich in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten bis dahin, wie er glaubhaft vorträgt und auch das Berufungsgericht nicht anzweifelt, allgemein vor den Gerichten, wenn auch nicht vor dem Berufungssenat, vor dem er nur selten aufgetreten war, jahrelang unbeanstandet geblieben war, durfte er darauf vertrauen, daß sie den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Anforderungen entsprach (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschl. v. 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, NJW-RR 1991, 511).
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 R 45/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der

    Folglich kommt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig unter dem Gesichtspunkt der fairen Verfahrensgestaltung nicht in Betracht (vgl BVerfGE 78.123, 126 f; BGH Beschlüsse vom 21.6.1990 - I ZB 6/90 - NJW-RR 1991, 511 und vom 28.9.1998, aaO) .
  • BFH, 16.03.1999 - X R 41/96

    Unterzeichnung mit Paraphe

    Danach haben die Prozeßbeteiligten Anspruch darauf, daß der Richter das Verfahren so gestaltet, wie sie es von ihm erwarten dürfen, und daß er sich nicht widersprüchlich verhält; außerdem verpflichtet dieses allgemeine Prozeßgrundrecht den Richter zur "Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation" (s. dazu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1988 1 BvR 669, 686, 687/87, BVerfGE 78, 123, 126 f., NJW 1988, 2787; vom 28. Februar 1989 1 BvR 649/88, BVerfGE 79, 372, 376 f., NJW 1989, 1147; vom 7. Oktober 1996 1 BvR 1183/95, nicht veröffentlicht; vom 24. November 1997 1 BvR 1023/96, NJW 1998, 1853, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 301; vom 6. April 1998 1 BvR 2194/97, NJW 1998, 2044; s. auch BFH-Beschluß vom 30. Januar 1996 V B 89/95, BFH/NV 1996, 683; BAG-Urteil vom 18. Juni 1997 4 AZR 710/95, DB 1997, 2336; BGH-Beschlüsse vom 21. Juni 1990 I ZB 6/90, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1991, 511, und in NJW 1999, 60).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur verletzt, wenn ein und derselbe Spruchkörper die von ihm selbst längere Zeit gebilligte Form der Unterschrift plötzlich nicht mehr hinnehmen will (BVerfG in BVerfGE 78, 123, NJW 1988, 2787, und vom 7. Oktober 1996, a.a.O.), sondern auch, wenn der Verfasser sich ganz allgemein unwidersprochen und glaubhaft darauf beruft, eine bestimmte --verkürzte-- Art der Unterschrift sei zwar nicht speziell vor diesem Spruchkörper, aber allgemein im Geschäftsverkehr, vor Behörden und Gerichten, jahrelang unbeanstandet geblieben (BVerfG in BVerfGE 78, 123, 126, NJW 1988, 2787; in BVerfGE 79, 372, 376 f., NJW 1989, 1147, und in NJW 1998, 1853, HFR 1999, 301; BAG in DB 1997, 2336; BGH in NJW-RR 1991, 511, und vor allem in NJW 1999, 60, 61).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12

    Stufenklage: Zulässigkeit eines Teilurteils; Auskunfts- und Zahlungsanspruch

    Ausreichend ist ein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender individueller Namenszug, der über eine gekrümmte oder geschlängelte Linie hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.1990, I ZB 6/90, MDR 1991, 223).
  • VG Aachen, 25.05.2023 - 4 K 1827/22

    Personalausweis; Unterschrift

    vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59 -, ZZP 73, 237 (238), und vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58 -, juris, Rn. 9 f., sowie Beschlüsse vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 -, juris, Rn. 6, vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 -, juris, Rn. 13, und vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 -, juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 1956 - (1) Ss 1566/55 (1131) -, NJW 1956, 923; RG, Beschluss vom 15. April 1929 - VI B 8/29 -, JW 1929, 1658, bereits auf das Erfordernis von Schriftzeichen abstellend.

    Bei der Subsumtion ebenfalls die Größe von Buchstaben im Verhältnis zu Linien und ovalen Schleifen bewertend: BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91 -, juris, Rn. 12, und vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 -, juris, Rn. 6.

  • BVerfG, 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZR 190/91

    Anwaltliche Unterschrift auf Empfangsbekenntnis

  • LAG Hamm, 26.08.2010 - 17 Sa 537/10

    Außerordentliche Kündigung wegen Falschgeld

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.07.2004 - 5 TaBV 13/04

    Freistellung von entstandenen Rechtsanwaltskosten

  • OLG Brandenburg, 17.12.1997 - 1 U 26/97

    Rückzahlung einer Maklerprovision ; Antrag auf Zurückweisung einer Berufung durch

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