Rechtsprechung
| RFH, 03.07.1934 - I A 129/33 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 23.01.1991 - I R 22/90
Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros …
Bei einer Aufteilung in kaufmännische und technische Leitung kommt es nicht auf die oberste (technische) Betriebsleitung, sondern darauf an, wo sich das kaufmännische Büro, notfalls auch der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers befindet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1965 III C 175/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, 278, 279; des Reichsfinanzhofs vom 3. Juli 1934 I A 129/33, RStBl 1934, 1078). - BFH, 22.07.1952 - I 62/52 U
Wirksamkeit einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Eintragung ins …
Die bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft gegebene steuerliche Besonderheit der Bedeutung des Zeitpunktes des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I A 68/32 vom 18. April 1934, RStBl. 1934 S. 840; I A 129/33 vom 3. Juli 1934, RStBl. 1934 S. 1078) ist für den vorliegenden Fall ohne Einfluß, da es sich um das Erlöschen einer Körperschaft handelt.
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