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Rechtsprechung
   RFH, 31.08.1937 - I A 242/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,138
RFH, 31.08.1937 - I A 242/37 (https://dejure.org/1937,138)
RFH, Entscheidung vom 31.08.1937 - I A 242/37 (https://dejure.org/1937,138)
RFH, Entscheidung vom 31. August 1937 - I A 242/37 (https://dejure.org/1937,138)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 18.05.2011 - X R 4/10

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im …

    Hinzu treten noch die nicht ausgebotenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Erstehers, allerdings nur, soweit ihr Wert durch den tatsächlichen Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (tauschähnlicher Vorgang; zur Begründung vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. August 1937 I A 242/37, RStBl 1937, 1136; BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 69/68, BFHE 106, 535, BStBl II 1972, 881, und vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.4.b).
  • BFH, 26.04.1979 - IV R 199/74

    Zwangsversteigerung - Landwirtschaftliches Anwesen - Anschaffungskosten - …

    Das bedeutet, daß zu den Anschaffungskosten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht nur die Beträge gehören, die bei der Ersteigerung im Zuschlagsbeschluß aufgeführt sind (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 31. August 1937 I A 242/37, RStBl 1937, 1136), sondern alle Verpflichtungen, die der Ersteigerer gegenüber dem Schuldner oder auch gegenüber Dritten übernimmt.
  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 69/68

    Anschaffungskosten - Hypothekengläubiger - Zwangsversteigerung - Ersteigertes …

    Würde ein dritter Käufer die Hypothek nicht ausbieten, so stelle sie keinen vorhandenen Wert mehr dar (Urteile des RFH VI A 1440/30 vom 1. Juli 1931, RStBl 1931, 742; I A 242/37 vom 31. August 1937, RStBl 1937, 1136; VI 411/42 vom 26. Mai 1943, RStBl 1943, 524).
  • BFH, 17.12.1970 - IV 226/65

    Anschaffungskosten ersteigerter Häuser

    Dazu gehören bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren nicht nur die Beträge, die bei der Ersteigerung im Zuschlagbeschluß aufgeführt werden (vgl. auch Urteil des RFH I A 242/37 vom 31. August 1937, RStBl 1937, 1136), sondern alle Verpflichtungen, die der Ersteigerer gegenüber dem Schuldner oder Dritten übernimmt.
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