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Rechtsprechung
   RFH, 18.02.1933 - I A 439/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,215
RFH, 18.02.1933 - I A 439/32 (https://dejure.org/1933,215)
RFH, Entscheidung vom 18.02.1933 - I A 439/32 (https://dejure.org/1933,215)
RFH, Entscheidung vom 18. Februar 1933 - I A 439/32 (https://dejure.org/1933,215)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 04.03.1965 - I 249/61 S

    Ermittlung des Einkommens von Organ und Organträger - Gewährung einer …

    Dem Organträger habe deshalb für 1951 die Schachtelvergünstigung für diese Ergebnisübertragung nicht unmittelbar zugestanden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I A 439/32 vom 18. Februar 1933, RStBl 1933 S. 647).

    Der Bundesminister der Finanzen trat dem Verfahren auf Anregung des Senats bei und trug u.a. vor, der Reichsfinanzhof habe in seinem Urteil I A 439/32 vom 18. Februar 1933, RStBl 1933 S. 647, den Grundsatz aufgestellt, daß das Schachtelprivileg dem Organträger nicht unmittelbar zustehe.

    Damit war das Organ bilanzmäßig ohne Gewinn und Verlust, da Zu- und Absetzungen beim Handelsbilanzgewinn für die Zwecke der Steuerbilanz beim Organträger erfaßt wurden; darüber hinaus war aber das Organ auch steuerlich ohne (positives oder negatives) Einkommen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I A 439/32 vom 18. Februar 1933, RStBl 1933 S. 647).

    Liegt ein solches Organverhältnis vor, so ist die Möglichkeit anerkannt, die mehrfache Belastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer beim Organ und Organträger durch den Abschluß eines EAV auszuschließen und Verluste des Organs vom Organträger ausgleichen zu lassen (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 2/31 und III D 2/32 vom 26. Juli 1932, RStBl 1933 S. 136, und Urteil I A 439/32 vom 18. Februar 1933, RStBl 1933 S. 647, mit Angabe der früheren Rechtsprechung).

  • BFH, 08.03.1955 - I 73/54 U

    Grundlegende Veränderung steuerlicher Vorschriften in Organverträgen - …

    Der Reichsfinanzhof hat in der Entscheidung I A 439/32 vom 18. Februar 1933, Slg. Bd. 33 S. 63, RStBl.

    Während bei den Gewinn- und Verlustausschlußvereinbarungen von Organgesellschaften im Sinne der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs im wesentlichen die Ergebnisse der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft ohne Berücksichtigung des Vertrages gesondert errechnet und dann nach Art einer konsolidierten Bilanz (siehe die Druckschrift von Fuchs-Gerloff, Verlag Schmid KG, Köln) bei der Muttergesellschaft zusammengerechnet werden (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 439/32 vom 18. Februar 1933), handelt es sich hier um einen betrieblichen Vorgang sowohl bei der Muttergesellschaft wie bei der Tochtergesellschaft, der bereits bei Ermittlung der Einzelergebnisse zu berücksichtigen ist.

  • BFH, 14.02.1956 - I 73/55 U

    Ausgleich des handelsrechtlichen Verlustvortrags - Sogenannte Einheitstheorie …

    Das beherrschende Unternehmen könne von seinem Einkommen den aus dem Betrieb der Organgesellschaft herrührenden Verlustabzug nicht unmittelbar absetzen, denn die Rechtslage sei hier die gleiche wie bei der Anwendung des Schachtelprivilegs (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 439/32 vom 18. Februar 1933, Slg. Bd. 33 S. 63, Reichssteuerblatt 1933 S. 647).
  • BFH, 24.11.1953 - I 109/53 U

    Steuerliche Behandlung der Personalsteuern einer Organgesellschaft, die eine …

    Der Reichsfinanzhof habe in seinem grundlegenden Urteil I A 439/32 vom 18. Februar 1933, Slg. Bd. 33 S. 63, BStBl, S. 647, festgestellt, daß dort, wo eine Organgesellschaft ihr Geschäftsergebnis an die Muttergesellschaft abzuführen verpflichtet sei, zunächst der Gewinn für die Organgesellschaft nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu berechnen und der so errechnete steuerlich maßgebliche Gewinn dann dem Gewinn der Muttergesellschaft zuzurechnen sei.
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