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| RFH, 28.09.1923 - I A 93/23 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- FG Münster, 22.01.2015 - 8 K 3618/12
Grundstück, Anteil an Hauberggenossenschaft
Während die Genossenschaft die im Eigentumsrecht enthaltenen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse ausübt, fällt den Genossen der Nutzungsinhalt des Eigentums in Form von sonderrechtlichen Anteilen zu (so BFH Urteil vom 20.12.1962 III 321/60 S, BStBl. III 1963, 204; Reichsfinanzhof Urteil vom 28.09.1923 I A 93/23, RFHE 12, 343; Lorsbach, Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes, 1956, S. 78 f.). - BFH, 03.11.1961 - VI 42/60 U
Einstufung von Gewinnausschüttungen einer Forstgenossenschaft an ihre Beteiligten …
Der Reichsfinanzhof hat in dem Urteil I A 93/23 vom 28. September 1923 (RStBl 1924 S. 146, Slg. Bd. 12 S. 343), das die Einkommensteuerpflicht der Erträge einer Hauberggenossenschaft betraf, entschieden, daß das Grundvermögen, aus dem das Einkommen fließt, im genossenschaftlichen Gesamteigentum stehe. - BFH, 05.09.1963 - IV 277/57 S
Berücksichtigung der Einkünfte aus einem Anteil einer Jahrschaft
Mit Recht geht das Finanzgericht davon aus, daß die Erträgnisse aus der Jahnschaftsbeteiligung des Bf. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellen, vgl. hierzu die Urteile des Reichsfinanzhofs I A 93/23 vom 28. September 1923, Slg. Bd. 12 S. 343; VI A 349/33 vom 21. Juni 1933, RStBl 1933 S. 1079; VI 222/43 vom 19. Januar 1944, RStBl 1944 S. 204. - BFH, 05.09.1963 - IV 213/58 S
Einkünfte aus Beteiligungen an den Jahnschaften im Bezirk des Olper Forstgesetzes …
Soweit die Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 93/23 einen abweichenden Standpunkt eingenommen hat, stimmt ihr der Senat nicht zu. - BFH, 11.09.1959 - III 172/58 U
Anforderungen an steuerliche Berücksichtigung von Anteilen an der …
In der Rb. wird vor allem vorgebracht: Im Urteil I A 93/23 vom 28. September 1923 (Slg. Bd. 12 S. 343) habe der Reichsfinanzhof zum Ausdruck gebracht, daß die ungeteilte Realgemeinde wegen ihrer Übereinstimmung mit den Aktiengesellschaften steuerlich entsprechend behandelt werden müsse.
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