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| BVerwG, 10.07.1962 - I B 108.62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Festsetzung von Baupolizeigebühren - Wirksamkeit gemeindlicher Bekanntmachungen - Mindestanforderungen an die Form der Verkündung von Normen - Irrevisibilität von Landesrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1962 - III A 541/60
- BVerwG, 10.07.1962 - I B 108.62
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.08.1961 - I C 14.61
Ergänzung von Rechtsnormen durch Verlautbarungen ohne eigene Rechtsnormqualität - …
Auszug aus BVerwG, 10.07.1962 - I B 108.62
Zu klären sei, ob die Unwirksamkeit einer Verkündungsregelung immer auch die verkündeten Rechtsnormen ergreife, m.a.W. ob eine im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1961 (DVBl. 1962 S. 137) "gehörige" Veröffentlichung einer Rechtsnorm nur bei rechtsgültiger Regelung der Verkündungsform möglich sei.
- BVerwG, 16.01.1964 - I C 127.60
Gleichstellung von öffentlich-rechtlichen berufsständischen Körperschaften mit …
Zu ihnen zählt das Erfordernis einer gehörigen, insbesondere einer für die Betroffenen zugänglichen und erkennbaren Verkündung, wird geltend gemacht, daß die Verlautbarung einer landesrechtlichen Norm hinter an eine ordnungsmäßige Verkündung zu stellenden Mindestanforderungen zurückbleibt und besteht Streit darüber, ob dieser Verlautbarung trotzdem Rechtsnormqualität zugesprochen werden kann, so geht der Streit um die Frage, ob Bundesrecht verletzt worden ist (Urteile des Senats vom 29. August 1961 [DVBl. 1962 S. 137 = NJW 1962 S. 506] und vom 28. November 1963 [DVBl. 1964 S. 147 = MDR 1964 S. 257 = NJW 1964 S, 512] und Beschluß des Senatsvom 10. Juli 1962 - BVerwG I B 108.62 -). - BVerwG, 14.04.1967 - IV C 181.65
Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Gebührenerhebung für die Genehmigung von …
Dem kann nicht entgegengehalten werden, Bundesrecht würde nur dann verletzt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auffassung hinter den oben entwickelten Mindestanforderungen zurückbliebe, welche sich aus dem bundesrechtlichen Rechtssatz ergeben (vgl. ähnlich für landesrechtliche Normen , die einen Grundsatz des Bundesrechts konkretisieren, Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1962 - BVerwG I B 108.62).
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