Rechtsprechung
| BFH, 16.12.1999 - I B 115/97 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
- IWW
- Wolters Kluwer
Ungesichertes Darlehen - Darlehensschuld - Berechnung der Darlehenszinsen - Verwendbares Eigenkapital - Verdeckte Gewinnausschüttung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Darlehensforderung einer GmbH gegen ihren Gesellschafter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 22.02.2023 - I R 27/20
Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
Davon kann insbesondere auszugehen sein, wenn die Gesellschaft für den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt (§ 42 Abs. 3 GmbHG), das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.06.1981 - VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; Senatsbeschluss vom 16.12.1999 - I B 115/97, BFH/NV 2000, 753; BFH-Beschluss vom 05.04.2004 - X B 130/03, juris). - BFH, 21.10.2014 - VIII R 31/12
Folgeänderungen nach § 32a KStG - nachträglich bekannt gewordene Tatsache - …
Rn. 39 Nachdem der Steuerberater der Kläger vor Erlass des Steuerbescheides vom 1. April 2004 mit Schreiben vom 16. März 2004 zum Nachweis des Darlehensvertrages die "Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung der Firma X GmbH, C-Straße 1, Z" vom 20. Dezember 1999 mit deren Beschluss vorgelegt hatte, nach dem "das in der X GmbH bestehende Darlehens-/Verrechnungskonto gegenüber Herrn O.P. (...) ab 01.01.2000 mit 1 % jährlich verzinst (wird und die) Zinsen (...) dem Darlehen zum Ende des Jahres zugeschlagen (werden)", musste das FA mit Blick auf die Rechtsprechung des BFH zur Zulässigkeit der Abwicklung solcher Darlehen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern über ein Verrechnungskonto (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1999 I B 115/97, BFH/NV 2000, 753) --auch vor dem Hintergrund des vom Kläger vorgetragenen positiven Jahresergebnisses der GmbH im Streitjahr wie auch in den Vorjahren-- keinen weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Darlehensvereinbarung sehen.
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