Rechtsprechung
| BVerwG, 17.10.1955 - I B 122.55 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.1955 - 1 A 34/54
- BVerwG, 17.10.1955 - I B 122.55
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 08.12.1953 - I C 4.53
Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gegen die Festsetzung …
Auszug aus BVerwG, 17.10.1955 - I B 122.55
Sie unterliegt auch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung; denn der Begriff des Verwaltungsaktes, der in der gleichen Bedeutung in allen Verwaltungsgerichtsgesetzen verwendet und auch in § 15 BVerwGG aufgenommen ist, ist ein allgemeiner, auch bundesrechtlicher Begriff (vgl. Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -, BVerwGE 1, 39).Selbst wenn man dem Wirtschaftsplan nämlich mit Rücksicht auf die erwähnten Gesichtspunkte Rechtswirkungen zuerkennen und ihn ferner als einen Verwaltungsakt betrachten wollte, so wäre doch eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen ihn oder gegen den im Planverfahren ergehenden Einspruchsbescheid mangels des für eine solche Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht gegeben (vgl. Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -, BVerwGE 1, 39, undBeschlüsse vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 -, DÖV 1954 S. 663, undvom 5. April 1955 - BVerwG I B 127.54 -).
- BVerwG, 21.01.1954 - I B 49.53
Zulassung der Revision bei offensichtlicher Richtigkeit im Beschwerdeverfahren; …
Auszug aus BVerwG, 17.10.1955 - I B 122.55
Allein die Zulassung der Revision wegen dieser Frage ist deswegen nicht erforderlich, weil bereits im Beschwerdeverfahren offenbar ist, daß die Berufungsentscheidung in diesem Punkte sich in einem etwaigen Revisionsverfahren als im Ergebnis richtig erweisen würde (vgl. Beschluß des Senatsvom 21. Januar 1954 - BVerwG I B 49.53 -, BVerwGE 1, 67). - BVerwG, 05.04.1955 - I B 127.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.10.1955 - I B 122.55
Selbst wenn man dem Wirtschaftsplan nämlich mit Rücksicht auf die erwähnten Gesichtspunkte Rechtswirkungen zuerkennen und ihn ferner als einen Verwaltungsakt betrachten wollte, so wäre doch eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen ihn oder gegen den im Planverfahren ergehenden Einspruchsbescheid mangels des für eine solche Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht gegeben (vgl. Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -, BVerwGE 1, 39, undBeschlüsse vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 -, DÖV 1954 S. 663, undvom 5. April 1955 - BVerwG I B 127.54 -). - BVerwG, 04.03.1954 - I B 56.53
Revision bezüglich einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher …
Auszug aus BVerwG, 17.10.1955 - I B 122.55
Selbst wenn man dem Wirtschaftsplan nämlich mit Rücksicht auf die erwähnten Gesichtspunkte Rechtswirkungen zuerkennen und ihn ferner als einen Verwaltungsakt betrachten wollte, so wäre doch eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen ihn oder gegen den im Planverfahren ergehenden Einspruchsbescheid mangels des für eine solche Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht gegeben (vgl. Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -, BVerwGE 1, 39, undBeschlüsse vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 -, DÖV 1954 S. 663, undvom 5. April 1955 - BVerwG I B 127.54 -).
- BVerwG, 19.02.1957 - II B 32.55
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung aus …
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Begriffsbestimmung des § 25 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsbl.d. MilReg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 -, wonach als Verwaltungsakt jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts getroffen wird, auch außerhalb des Geltungsbereichs des § 25 MRVO 165 (Beschluß vom 9. Juli 1955 - BVerwG V B 92.55 -, Beschluß vom 17. Oktober 1955 - BVerwG I B 122.55 -), insbesondere im Bereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze (BVerwGE 2 S. 273 [274]) gilt.
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