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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.04.1955 - I B 127.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1301
BVerwG, 05.04.1955 - I B 127.54 (https://dejure.org/1955,1301)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.1955 - I B 127.54 (https://dejure.org/1955,1301)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 1955 - I B 127.54 (https://dejure.org/1955,1301)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.12.1953 - I C 4.53

    Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gegen die Festsetzung …

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1955 - I B 127.54
    In diesem Beschluß hat der Senat im Anschluß an seinUrteil vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 - (BVerwGE 1, 395 DÖV 1954 S. 662) ausgesprochen, daß auch nach württembergischen Baurecht für Klagen gegen den Ortsbauplan grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei.
  • BVerwG, 04.03.1954 - I B 56.53

    Revision bezüglich einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher …

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1955 - I B 127.54
    Es ist damit von dem Beschluß des Senatsvom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 - (DÖV 1954 S. 663) abgewichen.
  • BVerwG, 03.05.1956 - I C 89.55

    Alte württembergische Bebauungspläne sind Rechtsnormen

    Die Revision gegen dieses Urteil ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 5. April 1955 - BVerwG I B 127.54 - zugelassen worden.
  • BVerwG, 17.10.1955 - I B 122.55

    Rechtsmittel

    Selbst wenn man dem Wirtschaftsplan nämlich mit Rücksicht auf die erwähnten Gesichtspunkte Rechtswirkungen zuerkennen und ihn ferner als einen Verwaltungsakt betrachten wollte, so wäre doch eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen ihn oder gegen den im Planverfahren ergehenden Einspruchsbescheid mangels des für eine solche Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht gegeben (vgl. Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -, BVerwGE 1, 39, undBeschlüsse vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 -, DÖV 1954 S. 663, undvom 5. April 1955 - BVerwG I B 127.54 -).
  • BVerwG, 15.09.1955 - I B 70.55

    Rechtsmittel

    Was zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Aufbauplan betrifft, so weichen diese zwar insofern von der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 = BVerwGE 1, 39 - undBeschlüsse vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 = DÖV 1954 S. 663 - undvom 5. April 1955 - BVerwG I B 127.54 -) ab, als sie sich nicht auf den Mangel des Rechtsschutzinteresses stützen, sondern darauf, daß die Feststellung eines Aufbauplanes kein Verwaltungsakt sei, eine Frage, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu gleichliegenden Fallen ausdrücklich offengelassen hat.
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