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Rechtsprechung
   BFH, 16.11.2005 - I B 128/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15766
BFH, 16.11.2005 - I B 128/05 (https://dejure.org/2005,15766)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - I B 128/05 (https://dejure.org/2005,15766)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2005 - I B 128/05 (https://dejure.org/2005,15766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    FGO § 82; ; ZPO § 377 Abs. 2; ; ZPO § 381 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 82; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1
    Ordnungsgeld - unentschuldigt nicht erschienener Zeuge

  • datenbank.nwb.de

    Ordnungsgeldfestsetzung gegen den nicht erschienen Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.06.2002 - III B 162/01

    Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des …

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - I B 128/05
    Denn Entschuldigungsgründe, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, sind nur "schwer wiegende Gründe", die als "äußere Ereignisse" den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

    Das FG hat die Höhe der Festsetzung unter Hinweis auf die Bedeutung der Aussage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründet; eine weiter gehende Begründung war bei der im mittleren Bereich des durch Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens liegenden Festsetzung nicht erforderlich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

  • BFH, 14.10.2004 - IV B 163/03

    Ordnungsgeld gegen Zeugen

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - I B 128/05
    Der Beschwerdeführer war vom FG ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, da ihm die Ladung rechtzeitig und mit dem in § 82 FGO i.V.m. § 377 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt (insbesondere unter Beifügung des Beweisbeschlusses) übermittelt wurde (zu der Voraussetzung ordnungsgemäßer Ladung s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2004 IV B 163/03, BFH/NV 2005, 370).
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