Rechtsprechung
| BVerwG, 22.04.1958 - I B 133.57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)
Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; Gebäude/Zustimmung zur Errichtung; Baubeschränkung/Rechtswirkung einer Zustimmung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ArgeLandentwicklung (Leitsatz)
Baubeschränkung; Gebäude; Rechtswirkung einer Zustimmung; Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; Zustimmung zur Errichtung
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Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3.92
Flurbereinigungsrecht - Wertermittlung - Grundstücksbewertung - Agrarland
Wie auch die Vorinstanz nicht bezweifelt, ist die wertgleiche Abfindung in Land, wie sie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG jeder Teilnehmer beanspruchen kann, oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. April 1958 - BVerwG 1 B 133.57 - ). - BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 24.86
Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde/Drittschützende Wirkung; …
Wird die Zustimmung erteilt, so bewirkt sie für den Teilnehmer eine Aufhebung der gesetzlichen Veränderungssperre im Einzelfall, befreit also den Bauwerber von der für das Flurbereinigungsgebiet kraft Gesetzes bestehenden Baubeschränkung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. April 1958 - BVerwG 1 B 133.57 - ). - BVerwG, 25.05.1961 - I C 102.58
Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zuteilung eines Flurstücks - Rechtliche …
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die an einem Umlegungsverfahren Beteiligten grunsätzlich keinen Anspruch darauf haben, an einer bestimmten Stelle abgefunden zu werden oder bestimmte Grundstücke zugeteilt zu erhalten(Beschlüsse vom 22. April 1958 - BVerwG I B 133.57 -, vom 20. August 1958 - BVerwG I CB 43.58 - undvom 24. Juni 1959 - BVerwG I B 23.59 -;Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 -). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.08.1960 - F 27/59
Abfindung/Abfindungszusage
Dazu wird in einem Beschluß vom 22.4.1958 - I B 133.57 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 424.01 - § 44 FlurbG - Nr. 3) weiter ausgeführt:.
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