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Rechtsprechung
   BFH, 30.05.1997 - I B 139/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,14122
BFH, 30.05.1997 - I B 139/96 (https://dejure.org/1997,14122)
BFH, Entscheidung vom 30.05.1997 - I B 139/96 (https://dejure.org/1997,14122)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 1997 - I B 139/96 (https://dejure.org/1997,14122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sanierungseignung des Teilerlasses einer Darlehensschuld für die Gewährung der Steuerfreiheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als …

    Auszug aus BFH, 30.05.1997 - I B 139/96
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt (vgl. Urteile vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531; vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536) entschieden hat, liegt keine steuerfreie Sanierung bei mehreren aufeinanderfolgenden Schulderlassen vor, von denen jeder für sich nicht geeignet war, eine nachhaltige Besserung der Ertragslage herbeizuführen, es sei denn, Absprache und Durchführung der Sanierung beruhen auf einem einheitlichen Plan.
  • BFH, 25.02.1972 - VIII R 30/66

    Voraussetzungen für steuerfreien Sanierungsgewinn

    Auszug aus BFH, 30.05.1997 - I B 139/96
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt (vgl. Urteile vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531;… vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536) entschieden hat, liegt keine steuerfreie Sanierung bei mehreren aufeinanderfolgenden Schulderlassen vor, von denen jeder für sich nicht geeignet war, eine nachhaltige Besserung der Ertragslage herbeizuführen, es sei denn, Absprache und Durchführung der Sanierung beruhen auf einem einheitlichen Plan.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 6 K 1267/11

    Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinn aus dem Teilverzicht eines …

    Dem kann der Beklagte auch nicht entgegen halten, dass der hier zu beurteilende Erlass nur einen Teil der Schulden erfasst habe und insofern nur als eine von vielen aufeinanderfolgenden Sanierungsmaßnahmen einzuordnen sei, die einen steuerfreien Sanierungsgewinn (bspw. nach der im BFH- Beschluss vom 30. Mai 1997 I B 139/96, BFH/ NV 1997, 753 dargestellten Rechtsprechung) ausschließen.

    Im Ergebnis war der Erlass daher zumindest teilweise kausal für die Fortführung des Unternehmens, was (nach BFH, Beschluss vom 30. Mai 1997 I B 139/96, BFH/ NV 1997, 753) ausreichend ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2005 - 4 K 2436/02

    Zur Schenkungsteuerpflicht eines Verzichts auf eine wertlose Darlehensforderung …

    Diese Vorschrift greift nämlich auch dann, wenn ein Erlass von Schulden den Sanierungserfolg nicht herbeiführen kann, wohl aber im Zusammenwirken mit weiteren Sanierungsmaßnahmen hierzu geeignet ist (vgl. z.B.: BFH vom 12. September 1996 IV R 19/95, BStBl II 1997 S. 234 ; BFH vom 30. Mai 1997 I B 139/96, BFH/NV 1997 S. 753).
  • BFH, 17.11.2004 - I R 11/04

    Steuerfreier Sanierungsgewinn

    Diese Vorschrift kann nämlich auch dann eingreifen, wenn ein Erlass von Schulden zwar nicht als solcher den Sanierungserfolg herbeiführen kann, wohl aber im Zusammenwirken mit weiteren Sanierungsmaßnahmen hierzu geeignet ist (…BFH-Urteile vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536; vom 12. September 1996 IV R 19/95, BFHE 181, 447, BStBl II 1997, 234; Senatsbeschluss vom 30. Mai 1997 I B 139/96, BFH/NV 1997, 753).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 1494/06

    Sanierungsgewinn: keine Steuerbefreiung für Teilerlass bei fehlender …

    Im Übrigen muss der Teilschulderlass für den Sanierungserfolg mitursächlich sein (BFH-Beschluss vom 30. Mai 1997, I B 139/96, BFH/NV 1997, 753).
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