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| BVerwG, 12.02.1955 - I B 153.54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 16.07.1954 - V B 75.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.02.1955 - I B 153.54
Das ist jedoch ohne Bedeutung; denn für die Frage, ob eine Revision wegen Abweichens im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG zuzulassen ist, kommt es nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (vgl. Beschluß des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Juli 1954 - BVerwG V B 75.54 -).
- BVerwG, 20.08.1956 - I B 79.56
Rechtsmittel
Daß dieses Urteil zeitlich nach dem Berufungsurteil ergangen ist, ist dabei unerheblich(Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 153.54 - mit weiteren Hinweisen). - BVerwG, 15.11.1956 - I C 64.55
Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist durchBeschluß des erkennenden Senats vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 153.54 - die Revision zugelassen worden, da das Berufungsurteil im Gegensatz zu demUrteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - die Rechtmäßigkeit der Versagung der Wohnsiedlungsgenehmigung bejahe, ohne zu prüfen, ob überhaupt die Bebauung des Grundstücks selbst nach geltendem Baurecht verhindert werden könne. - BVerwG, 08.11.1956 - I C 217.54
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - und in seinemBeschluß vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 153.54 - ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246) - Wohnsiedlungsgesetz, WSG -, durch das lediglich die Wirkung der an sich vorhandenen baurechtlichen Handhaben vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches auf den Zeitpunkt der den Bau vorbereitenden Grundstücksgeschäfte vorverlegt werden sollte, daß eine Wohnsiedlungsgenehmigung in der Sache nur dann abgelehnt werden darf, wenn die Bebauung des Grundstücks als solche untersagt werden kann.
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