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| BFH, 19.01.1995 - I B 162/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zu § 9 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 12.06.1974 - I R 229/72
Die Vorschrift des § 9 Ziff. 4 GewStG als Korrespondenzvorschrift zu § 8 Ziff. 7 …
Auszug aus BFH, 19.01.1995 - I B 162/93
Sie ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 1974 I R 229/72 (BFHE 112, 502, BStBl II 1974, 584) bereits geklärt.
- BFH, 07.07.2004 - X R 26/01
Gewerbesteuerliche Behandlung von Mietzahlungen oder Pachtzahlungen: keine …
An dieser Entscheidung hat der BFH in seinem Beschluss vom 19. Januar 1995 I B 162/93 (BFH/NV 1995, 822) festgehalten. - BFH, 04.12.2012 - I R 42/11
Aktivierung des Tantiemeanspruchs des persönlich haftenden Gesellschafters einer …
Die Regelungslage entspricht in diesem Punkt derjenigen nach Maßgabe der Hinzurechnungen und Kürzungen von Mieten und Pachten gemäß § 8 Nr. 7 GewStG a.F. beim Vermieter oder Verpächter einerseits und gemäß § 9 Nr. 4 GewStG a.F. beim Mieter oder Pächter andererseits; dazu ist auf die einschlägige Spruchpraxis des BFH zu verweisen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 1958 I R 120/57 U, BStBl III 1959, 274; Senatsbeschluss vom 19. Januar 1995 I B 162/93, BFH/NV 1995, 822; BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 X R 26/01, BFHE 207, 35, BStBl II 2005, 145;… vom 7. November 2000 III R 81/97, BFH/NV 2001, 814; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 231 f.). - BFH, 07.11.2000 - III R 81/97
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung; Kürzung des Gewerbeertrags
An dieser Entscheidung hat der BFH in einem Beschluss vom 19. Januar 1995 I B 162/93 (BFH/NV 1995, 822) festgehalten und ausgeführt, dass es für die Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG auch dann auf die tatsächliche Hinzurechnung der Miet- bzw. Pachtzinsen beim Mieter oder Pächter ankomme, wenn die Festsetzung beim Mieter oder Pächter ausdrücklich offen gehalten werde, weil die gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Miet- bzw. Pachtzinsen streitig sei und in einem vom Vermieter oder Verpächter zu führenden Rechtsstreit geklärt werden solle.
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