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Rechtsprechung
   BFH, 19.04.2011 - I B 166/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14732
BFH, 19.04.2011 - I B 166/10 (https://dejure.org/2011,14732)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2011 - I B 166/10 (https://dejure.org/2011,14732)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2011 - I B 166/10 (https://dejure.org/2011,14732)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG

  • openjur.de

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 2 S 2, KStG § 8b Abs 3, EStG § 3c Abs 2 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3
    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG

  • rechtsinformationen.bund.de

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 8b Abs 3 KStG 2002, § 3c Abs 2 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2002
    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen gem. § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. von Einnahmen oder Gewinnen aus den betreffenden Geschäftsanteilen

  • datenbank.nwb.de

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG unabhängig von der Einnahmeerzielung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß § …

    Auszug aus BFH, 19.04.2011 - I B 166/10
    NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht davon abhängig ist, dass die steuerpflichtige Körperschaft tatsächlich Einnahmen oder Gewinne aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung erwirtschaftet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220) 9 .

    Der Senat hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09 (Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R22) entschieden, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht davon abhängig ist, dass die steuerpflichtige Körperschaft in dem nämlichen oder in einem anderen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum tatsächlich Einnahmen oder Gewinne aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung erwirtschaftet.

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

    Auszug aus BFH, 19.04.2011 - I B 166/10
    NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht davon abhängig ist, dass die steuerpflichtige Körperschaft tatsächlich Einnahmen oder Gewinne aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung erwirtschaftet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220) 9 .
  • BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    Auszug aus BFH, 19.04.2011 - I B 166/10
    Die von der Antragstellerin gezogene Parallele zur Rechtsprechung des IX. Senats des BFH, nach der die Begrenzung des Abzugs von Erwerbsaufwand in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nicht eingreift, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (BFH-Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627, m.w.N.), hat der Senat im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG a.F. ausdrücklich abgelehnt.
  • BFH, 29.10.2008 - I B 160/08

    Auslegung von Äußerungen der Finanzbehörde - Umfang der Haftung für …

    Auszug aus BFH, 19.04.2011 - I B 166/10
    Denn sie setzt voraus, dass eine unbillige Folge nicht durch die Vollziehung des Steueranspruchs als solche, sondern gerade durch die Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheides ausgelöst wird (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377, m.w.N.; Gosch in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 162).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 19.04.2011 - I B 166/10
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • FG Niedersachsen, 20.10.2010 - 6 V 229/10

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach dem …

    Auszug aus BFH, 19.04.2011 - I B 166/10
    Erfolglos blieben auch die in der Folge beim FG gestellten AdV-Anträge; das FG hat sie mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 6 V 229/10 abgelehnt.
  • FG Hessen, 21.07.2026 - 8 V 569/26
    Allerdings genügen allgemeine Gründe der Unbilligkeit nicht, sondern muss die Härte just in der Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheids liegen; es ist also eine Kausalität zwischen Sofortvollzug und unbilliger Härte erforderlich (vgl. BFH vom 03.12.1968 - II B 39/68 -, BStBl. II 1969, 171 f.; vom 11.12.1969 - II B 51/69 -, BStBl. II 1970, 132 f. und vom 19.04.2011 - I B 166/10 -).
  • BFH, 15.02.2012 - I B 7/11

    Abschaffung der Mehrmütterorganschaft: verfassungskonforme Auslegung der …

    Demnach ist auch nicht darauf einzugehen, ob die genannte Rechtsprechung überhaupt auf im Betriebsvermögen gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile übertragbar ist (vgl. --zu § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F.-- Senatsurteil vom 20. April 2011 I R 97/10, BFHE 233, 508, BStBl II 2011, 815; Senatsbeschluss vom 19. April 2011 I B 166/10, BFH/NV 2011, 1399).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 29/20

    Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

    Rn. 40 Diese Korrespondenz setzt nicht voraus, dass aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung Einnahmen oder Gewinne erwirtschaftet werden (Senatsbeschluss vom 19.04.2011 - I B 166/10, BFH/NV 2011, 1399).
  • FG München, 16.08.2023 - 12 V 1381/23

    Keine Aufhebung der Vollziehung einer bereits vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme …

    Außerdem muss sich die Härte der Vollziehung gerade aus dem Zeitpunkt der Vollziehung vor der Unanfechtbarkeit ergeben (…Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 104 [Feb. 2021] m.w.N.; BFH-Beschluss vom 19. April 2011 I B 166/10, BFH/NV 2011, 1399).
  • FG München, 08.05.2012 - 8 V 625/12

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines wegen …

    Vielmehr muss diese gerade durch die Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheides ausgelöst werden (BFH-Beschluss vom 19. April 2011 I B 166/10, BFH/NV 2011, 1399).
  • FG Düsseldorf, 07.05.2013 - 4 V 411/13

    Anspruch auf Vergütung von Energiesteuer für das in einer …

    Denn sie setzt voraus, dass eine unbillige Folge nicht durch die Vollziehung des Steueranspruchs als solche, sondern gerade durch die Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheids ausgelöst wird (BFH Beschluss v. 19.04.2011, I B 166/10, BFH/NV 2011, 1399 mwN.).
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