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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.1956 - I B 223.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1889
BVerwG, 17.01.1956 - I B 223.54 (https://dejure.org/1956,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1956 - I B 223.54 (https://dejure.org/1956,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1956 - I B 223.54 (https://dejure.org/1956,1889)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.04.1955 - I B 182.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1956 - I B 223.54
    Daß auch eine Amnestie die Berücksichtigung der von ihr erfaßten Straftaten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Täters nicht ausschließt, ist bereits durch dieEntscheidung des erkennenden Senats vom 7. April 1955 - BVerwG I B 182.54 - geklärt.
  • BVerwG, 25.05.1954 - I C 153.53
    Auszug aus BVerwG, 17.01.1956 - I B 223.54
    Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, auf eine Klage der zuständigen Verwaltungsbehörde die Ausübung der in § 35 GewO genannten Gewerbebetriebe, zu denen auch der Handel mit lebenden Vögeln gehört, zu untersagen, ist bereits durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Mai 1954 (BVerwGE 1, 147 ff.) in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht worden, bedarf also keiner Klärung mehr.
  • BVerwG, 10.07.1957 - I CB 110.57

    Rechtsmittel

    Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, daß eine Amnestie die Berücksichtigung der von ihr erfaßten Straftaten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Täters nicht ausschließe, so entspricht auch dies der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats(Entscheidungen vom 7. April 1955 - BVerwG I B 182.54 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 223.54 - undvom 9. Februar 1957 - BVerwG I B 13.57 -).
  • BVerwG, 09.02.1957 - I B 13.57

    Rechtsmittel

    Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats(Entscheidungen vom 7. April 1955 - BVerwG I B 182.54 - undvom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 223.54 -) ist bereits geklärt, daß eine Amnestie die Berücksichtigung der von ihr erfaßten Straftaten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Täters nicht ausschließt.
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