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| BVerwG, 25.10.1955 - I B 235.53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.05.1953 - II - A 32/53
- BVerwG, 25.10.1955 - I B 235.53
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 07.04.1955 - I B 182.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.10.1955 - I B 235.53
Denn diese Frage ist durch den erkennenden Senat(Beschluß vom 7. April 1955 - BVerwG I B 182.54 -) in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtslehre bereits in dem Sinne geklärt, daß eine Amnestie die von ihr erfaßten.
- BVerwG, 09.06.1958 - VII B 60.57
Rechtsmittel
Die Frage entbehrt aber auch der grundsätzlichen Bedeutung, da der Umfang der Aufklärungspflicht von der Lage des Einzelfalles abhängt (vgl. BVerwG-Beschlüsse vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I B 235.53 - und vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII B 79.57 -). - BVerwG, 24.01.1958 - VII B 65.57
Rechtsmittel
Im übrigen entbehrt auch diese Frage der grundsätzlichen Bedeutung, da sich der Umfang der Aufklärungspflicht, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. die Beschlüsse vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I B 235.53 - und vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII B 79.57 -), nur nach dem Ergebnis der im konkreten Einzelfall getroffenen Feststellungen bestimmen läßt. - BVerwG, 14.04.1961 - II CB 186.58
Rechtsmittel
Keiner der zum großen Teil unzulässigen Angriffe des Klägers gegen diese Beweiswürdigung und gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gibt daher zur Erörterung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG Anlaß (BVerwG, Beschluß vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I B 235.53 -).
- BVerwG, 06.12.1957 - VII B 79.57
Rechtsmittel
Die Frage nach dem Umfang der Beweisaufnahme hängt vielmehr regelmäßig von der Lage des Einzelfalles und im vorliegenden Verfahren davon ab, ob angesichts der bereits abgegebenen Erklärung des Lehrers Mutzek und im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweiserhebungen die Vernehmung des Lehrers Mutzek als Zeuge von dem Verwaltungsgerichtshof als entbehrlich angesehen werden durfte oder ob sie zur Erforschung des Sachverhalts notwendig war (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I B 235.53 -). - BVerwG, 11.10.1957 - II C 186.56
Beamtenrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs eines Polizeiobermeisters der …
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere für die Fragen, ob der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger - wie dieser behauptet - das rechtliche Gehör versagt hat (BVerwG, Beschluß vom 9. März 1955 - BVerwG I B 128.54 -), ob er die vom Kläger aufgeworfene Beweisfrage nach den angeblichen "tatsächlichen" Gründen seiner Versetzung in den Ruhestand für erheblich ansehen mußte (BVerwG, Beschluß vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I B 235.53 -) und ob er insoweit oder aus anderen Gründen seine gesetzliche Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1955 - BVerwG II B 216.53 und II B 67.54 - und vom 10. Januar 1956 - BVerwG III B 26.54 -). - BVerwG, 08.08.1957 - II B 41.55
Rücknahme einer Ernennung zum Beamten der Landespolizei wegen falscher …
Das gleiche hat von der durch die Rüge des Klägers aufgeworfenen Frage zu gelten, ob die Tatsachenbehauptungen, zu denen der Kläger Beweise angeboten hatte, überhaupt beweiserheblich waren (BVerwG I B 235.53, V B 141.55). - BVerwG, 23.07.1958 - VII B 68.57
Rechtsmittel
Der Umfang der Aufklärungspflicht, der von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängt, entbehrt aber auch grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerwG-Beschlüsse vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I B 235.53 -, vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII B 79.57 - und vom 9. Juni 1958 - BVerwG VII B 60.57 -).
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