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| BVerwG, 13.06.1955 - I B 26.55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 25.02.1954 - I B 196.53
Rechtsstellung des Nachbarn bei baurechtlichen Dispensen - Zweckbestimmung einer …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1955 - I B 26.55
Die Frage, inwieweit dem Nachbarn ein solches Klagerecht zusteht, ist zwar eine grundsätzliche Rechtsfrage; vgl. auch Beschluß des Senatsvom 25. Februar 1954 - BVerwG I B 196.53 - (BVerwGE 1, 83 [BVerwG 25.02.1954 - I B 196/53]). - BVerwG, 02.02.1955 - I B 275.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.06.1955 - I B 26.55
Zwar liegen zu der vorbezeichneten grundsätzlichen Rechtsfrage abweichende Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte der Länder vor, allein entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck dieser Bestimmung, der auf die Klärung des aufgetauchten Widerstreites der Rechtsauffassungen der obersten Verwaltungsgerichte der Länder durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung gerichtet ist, ist die Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift dann nicht gerechtfertigt, wenn die Rechtsfrage nicht geklärt werden könnte, weil sie der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. Beschluß des Senatsvom 2. Februar 1955 - BVerwG I B 275.53 -). - BVerwG, 29.01.1955 - I B 243.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.06.1955 - I B 26.55
Denn die Ansicht des Berufungsgerichts zu dieser Frage beruht im vorliegenden Fall auf einer Auslegung der einschlägigen Vorschriften der ortspolizeilichen Bestimmungen der Gemeinde G., also auf einer nicht revisiblen Norm (vgl. auch Beschlüsse des Senatsvom 29. Januar 1955 - BVerwG I B 243.53 - undvom 4. Juni 1955 - BVerwG I B 68.55 -). - BVerwG, 04.06.1955 - I B 68.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.06.1955 - I B 26.55
Denn die Ansicht des Berufungsgerichts zu dieser Frage beruht im vorliegenden Fall auf einer Auslegung der einschlägigen Vorschriften der ortspolizeilichen Bestimmungen der Gemeinde G., also auf einer nicht revisiblen Norm (vgl. auch Beschlüsse des Senatsvom 29. Januar 1955 - BVerwG I B 243.53 - undvom 4. Juni 1955 - BVerwG I B 68.55 -).
- BVerwG, 08.12.1955 - I C 167.55
Rechtsmittel
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß den Nachbarn durch baurechtliche Vorschriften hier keine subjektiven Rechte eingeräumt seien, beruhen auf der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften (vgl. Beschlüsse des Senatsvom 29. Januar 1955 - BVerwG I B 243.53 , vom 4. Juni 1955 - BVerwG I B 68.55 -;vom 13. Juni 1955 - BVerwG I B 26.55 -;vom 8. August 1955 - BVerwG I B 54.55 -).
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