Rechtsprechung
| BVerwG, 24.05.1955 - I B 29.55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.11.1953 - I B 95.53
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Teilung der Wohnung zwecks …
Auszug aus BVerwG, 24.05.1955 - I B 29.55
Die Frage, ob bei einer Anfechtungsklage - wie sie hier vorliegt - das Verwaltungsgericht von der Rechtslage auszugehen hat, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bestand, ist vom Senat bereits eindeutig im bejahenden Sinne entschieden (vgl.Beschluß vom 3. September 1953 - BVerwG I B 25.53 -, vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53 - (BVerwGE 1, 35) sowieUrteil vom 8. April 1954 - BVerwG I C 52.53 -); sie braucht also nicht mehr geklärt zu werden. - BVerwG, 08.04.1954 - I C 52.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.05.1955 - I B 29.55
Die Frage, ob bei einer Anfechtungsklage - wie sie hier vorliegt - das Verwaltungsgericht von der Rechtslage auszugehen hat, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bestand, ist vom Senat bereits eindeutig im bejahenden Sinne entschieden (vgl.Beschluß vom 3. September 1953 - BVerwG I B 25.53 -, vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53 - (BVerwGE 1, 35) sowieUrteil vom 8. April 1954 - BVerwG I C 52.53 -); sie braucht also nicht mehr geklärt zu werden.
- BVerwG, 01.08.1958 - II CB 31.58
Zulassung einer Revision nach den Vorschriften des Rahmengesetzes zur …
Die vom Kläger vorgetragene Abweichung des Berufungs-Urteils von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 1957 (ZBR 1957 S. 297) hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht, weil insoweit die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55 -, Beschluß vom 29. Juni 1955 - BVerwG II B 98.54 - NJW 1955 S. 1733 [LS], DÖV 1956 S. 126 [LS], Beschluß vom 7. September 1956 - BVerwG I C 222.54 -). - BVerwG, 26.02.1957 - VI B 21.56
Rechtsmittel
Die Klärung der abweichend beurteilten Rechtsfrage - und damit die diesem Zwecke dienende Zulassung der Revision - erübrigt sich jedoch, wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfrage nach Erlaß des Urteils, von dem das Berufungsurteil abweicht, bereits geklärt hat und das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung steht (so auch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55 - und vom 15. Juli 1954 - BVerwG V B 92.54 -). - BVerwG, 12.09.1956 - II B 126.54
Rechtsmittel
Da der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG nicht vorliegt, auch eine abweichende Rechtsprechung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht ersichtlich ist und zudem unerheblich wäre, weil die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, der erörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 1954 - BVerwG V B 92.54 - undvom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55 -), hat das Berufungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen.
- BVerwG, 02.09.1955 - I C 104.55
Rechtsmittel
Sobald dies geschehen ist, kommt, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat(Beschluß vom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55 -), eine weitere Zulassung der Revision nur in Frage, wenn die angefochtene Entscheidung von der zu der betreffenden Rechtsfrage herausgegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts selbst abweicht. - BVerwG, 07.09.1956 - I C 222.54
Rechtsmittel
Ob die vom Kläger behauptete Abweichung des Berufungsurteils von dem von ihm näher bezeichneten Urteil des gleichen Oberverwaltungsgerichts tatsächlich gegeben ist, bedarf keiner Untersuchung, weil das vorliegende Berufungsurteil jedenfalls der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55 - und Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. Juni 1955 - BVerwG II B 98.54 -). - BVerwG, 28.03.1956 - II B 208.54
Rechtsmittel
Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage, in der die angefochtene Endentscheidung nach Auffassung der die Zulassung der Revision begehrenden Partei von der Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, bereits durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der angefochtenen Entscheidung geklärt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 1954 - BVerwG V B 92.54 - undvom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55 -).
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