Rechtsprechung
| BFH, 03.11.2010 - I B 40/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Grundsätzliche Bedeutung bei "ausgelaufenem Recht
- openjur.de
Grundsätzliche Bedeutung bei "ausgelaufenem Recht"
- Bundesfinanzhof
EStG § 7g Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
Grundsätzliche Bedeutung bei "ausgelaufenem Recht" - rechtsinformationen.bund.de
Grundsätzliche Bedeutung bei "ausgelaufenem Recht"
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 7g Abs 3 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Grundsätzliche Bedeutung bei "ausgelaufenem Recht" - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines sogenannten negativen Progressionsvorbehalts
- datenbank.nwb.de
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht (hier: § 7g Abs. 3 EStG in der Fassung des Streitjahres 2006)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 09.02.2010 - 1 K 839/08
- BFH, 03.11.2010 - I B 40/10
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BFH, 18.03.2010 - X B 124/09
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht - …
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 40/10
NV: Betrifft die aufgeworfene Rechtsfrage "ausgelaufenes Recht" (hier: 3 7g Abs. 3 EStG in der Fassung des Streitjahres 2006), müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (…speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG siehe die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278) 10 .In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (…s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587;… vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141;… speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
Rn. 11 Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich im Übrigen bei der Nachfolgeregelung nicht (vgl. die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 675, und in BFH/NV 2010, 1278): Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) wurde § 7g EStG 2002 grundlegend geändert, wobei insbesondere das Konzept der steuerfreien Rücklage aufgegeben und durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde.
- BFH, 16.12.2009 - X B 182/08
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zu § 7g EStG a.F.
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 40/10
NV: Betrifft die aufgeworfene Rechtsfrage "ausgelaufenes Recht" (hier: 3 7g Abs. 3 EStG in der Fassung des Streitjahres 2006), müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG siehe die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675;… vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278) 10 .In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (…s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587;… vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675;… vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
Rn. 11 Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich im Übrigen bei der Nachfolgeregelung nicht (vgl. die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 675, und in BFH/NV 2010, 1278): Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) wurde § 7g EStG 2002 grundlegend geändert, wobei insbesondere das Konzept der steuerfreien Rücklage aufgegeben und durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde.
- BFH, 24.11.2005 - II B 46/05
Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Wechsel auf der Richterbank
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 40/10
In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587;… vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141;… speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675;… vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
- BFH, 17.03.2009 - X B 34/08
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 40/10
In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (…s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141;… speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675;… vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278). - BFH, 30.06.2009 - I B 69/09
Ansparabschreibung bei Betriebseröffnung - Keine Aussetzung der Vollziehung bei …
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 40/10
Jedenfalls haben sie nicht ausreichend gewürdigt, dass die ständige Rechtsprechung die Restriktion (Erfordernis einer verbindlichen Bestellung von wesentlichen Grundlagen des Betriebs) im Sinne einer Typisierung einer "positiven Investitionsprognose" auch auf die Situation der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs ausgedehnt hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 I B 69/09, BFH/NV 2009, 1805, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). - FG Hessen, 09.02.2010 - 1 K 839/08
Ansparrücklage bei Verstoß der beabsichtigten Betriebsgründung gegen ein …
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 40/10
Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 9. Februar 2010 1 K 839/08).
- BFH, 27.08.2014 - XI B 33/14
Akupunkturbehandlungen an Menschen durch einen Tierarzt
Rn. 13 e) Weil sich der Streitfall auf eine nationale Gesetzeslage bezieht, in der --anders als heute-- in § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchst. a UStG der Tierarzt noch ausdrücklich als potentieller Leistungserbringer genannt war (…vgl. zum Umfang der Steuerbefreiung bei Leistungen von Tierärzten z.B. BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 94/89, BFH/NV 1994, 509, m.w.N.) hätte der Kläger überdies darlegen müssen, inwieweit sich die von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen entweder auch mit Blick auf die --gänzlich anders formulierte-- Nachfolgeregelung oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637;… vom 31. Oktober 2013 V B 67/12, BFH/NV 2014, 578). - BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht - …
In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (…s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587;… vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141;… speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675;… vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278; Senatsbeschluss vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637). - BFH, 08.11.2011 - X B 237/10
Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz
Rn. 5 a) Im Ausgangspunkt ist schon fraglich, ob die grundsätzliche Bedeutung bereits deshalb fehlt, weil § 7g Abs. 3 EStG a.F. im Hinblick darauf auslaufendes Recht darstellt, dass die Nachfolgeregelung geänderte Anforderungen an die Konkretisierung einer voraussichtlichen Investition stellt (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637). - FG Köln, 28.06.2012 - 13 K 1110/09
Aufstockung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 a.F.
Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da sie die Anwendung des § 7g EStG a.F. und damit ausgelaufenes Recht betrifft (…vgl. zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung Entscheidungen über die Anwendung des § 7g EStG a.F. als ausgelaufenem Recht die Beschlüsse des BFH vom 18. März 2003 X B 124/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 1278 und vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).
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