Rechtsprechung
| BVerwG, 04.03.1954 - I B 56.53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Revision bezüglich einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei bereits über diese Frage vorliegendem Urteil
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 08.12.1953 - I C 4.53
Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gegen die Festsetzung …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1954 - I B 56.53
Sie ist vom Senat aber in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 - bereits entschieden worden.
- BVerwG, 03.05.1956 - I C 89.55
Alte württembergische Bebauungspläne sind Rechtsnormen
In seinem Beschluss vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 - hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass diese Grundsätze auch für das württembergische Recht gelten müssten, da die nach dem vorerwähnten Urteil maßgebenden Gesichtspunkte auch für dieses Recht zuträfen. - BVerwG, 10.06.1960 - I C 163.59
Badische Ortsstraßenpläne sind keine Verwaltungsakte
Für das württembergische Rechts Beschluß vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 - (DÖV 1954 S. 663), Urteil vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 89.55 - (BVerwGE 3, 258) und Urteil vom 21. Januar 1958 - BVerwG IC 154.57 - (BVerwGS 6, 149). - BVerwG, 17.10.1955 - I B 122.55
Rechtsmittel
Selbst wenn man dem Wirtschaftsplan nämlich mit Rücksicht auf die erwähnten Gesichtspunkte Rechtswirkungen zuerkennen und ihn ferner als einen Verwaltungsakt betrachten wollte, so wäre doch eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen ihn oder gegen den im Planverfahren ergehenden Einspruchsbescheid mangels des für eine solche Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht gegeben (vgl. Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -, BVerwGE 1, 39, undBeschlüsse vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 -, DÖV 1954 S. 663, undvom 5. April 1955 - BVerwG I B 127.54 -). - BVerwG, 15.09.1955 - I B 70.55
Rechtsmittel
Was zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Aufbauplan betrifft, so weichen diese zwar insofern von der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 = BVerwGE 1, 39 - undBeschlüsse vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 = DÖV 1954 S. 663 - undvom 5. April 1955 - BVerwG I B 127.54 -) ab, als sie sich nicht auf den Mangel des Rechtsschutzinteresses stützen, sondern darauf, daß die Feststellung eines Aufbauplanes kein Verwaltungsakt sei, eine Frage, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu gleichliegenden Fallen ausdrücklich offengelassen hat. - BVerwG, 05.04.1955 - I B 127.54
Rechtsmittel
Es ist damit von dem Beschluß des Senatsvom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 - (DÖV 1954 S. 663) abgewichen.
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