Rechtsprechung
| BFH, 08.02.2000 - I B 61/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Unternehmenspachtvertrag - Pachterneuerungsrücklage - Umsetzungskosten - Zulässigkeit von Rückstellungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2, 3
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; mehrere unabhängig voneinander tragende Entscheidungserwägungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BFH, 26.05.1994 - IV R 34/92
Land und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Teilwert - Buchwert - …
Auszug aus BFH, 08.02.2000 - I B 61/99
Danach kann eine solche Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn das Bestehen oder die zukünftige Entstehung einer Verbindlichkeit wahrscheinlich ist, die wirtschaftliche Ursache der ggf. bestehenden oder drohenden Verbindlichkeit in der Vergangenheit liegt und der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891, m.w.N.). - BFH, 04.08.1999 - VIII B 77/99
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umdeutung einer unzulässigen NZB, § …
Auszug aus BFH, 08.02.2000 - I B 61/99
Vielmehr muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnen und sodann konkret darauf eingehen, weshalb diese Frage im Interesse einer einheitlichen Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (…BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 V B 101/98, BFH/NV 1999, 794; vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.). - BFH, 26.01.1999 - X B 135/98
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vorhandene BFH-Rspr.
Auszug aus BFH, 08.02.2000 - I B 61/99
Ist die betreffende Frage bereits höchstrichterlich entschieden worden, so muss er außerdem dartun, welche Gesichtspunkte seinerzeit nicht berücksichtigt worden sind oder aus welchen anderen Gründen weiterhin ein Klärungsbedarf besteht (BFH-Beschluss vom 26. Januar 1999 X B 135/98, BFH/NV 1999, 954;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62, m.w.N.).
- BFH, 03.12.1998 - V B 101/98
Grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 08.02.2000 - I B 61/99
Vielmehr muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnen und sodann konkret darauf eingehen, weshalb diese Frage im Interesse einer einheitlichen Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 V B 101/98, BFH/NV 1999, 794;… vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.). - BFH, 19.05.1999 - VII B 45/99
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
Auszug aus BFH, 08.02.2000 - I B 61/99
Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn die Beurteilung des Falles von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, an deren Klärung ein allgemeines, über den Einzelfall hinausgehendes Interesse besteht (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VII B 45/99, BFH/NV 1999, 1371;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.). - BFH, 05.03.1999 - V B 127/98
NZB; kumulative Urteilsbegründung
Auszug aus BFH, 08.02.2000 - I B 61/99
Schließlich muss dargelegt werden, dass die bezeichnete Rechtsfrage in einem etwa nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden könnte; hieran fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung auf mehrere unabhängig voneinander tragende Erwägungen gestützt hat und nicht in Bezug auf alle dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO herausgearbeitet wird (BFH-Beschluss vom 5. März 1999 V B 127/98, BFH/NV 1999, 1122).
- BFH, 11.04.2001 - I B 129/00
Steuererklärung - Bezeichnung des Klagebegehrens - Gewerbesteuermessbetrag - …
Dies hätte die Klägerin, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen muss (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.), in der Beschwerdeschrift aufzeigen müssen (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 1996 I B 118/95, BFH/NV 1997, 66;… vom 6. Oktober 1998 VIII B 6/97, BFH/NV 1999, 349; vom 8. Februar 2000 I B 61/99, BFH/NV 2000, 964, 965, m.w.N.).
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