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Rechtsprechung
   BFH, 16.10.2012 - I B 63/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40329
BFH, 16.10.2012 - I B 63/12 (https://dejure.org/2012,40329)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2012 - I B 63/12 (https://dejure.org/2012,40329)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - I B 63/12 (https://dejure.org/2012,40329)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Finanzunternehmerische Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG)

  • openjur.de

    Finanzunternehmerische Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG)

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, KStG § 8b Abs 7 S 2
    Finanzunternehmerische Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Finanzunternehmerische Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 8b Abs 7 S 2 KStG 2002
    (Finanzunternehmerische Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG))

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die rechtliche Einordnung als Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Finanzunternehmerische Haupttätigkeit i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG bei einer sog. gemischten Tätigkeit des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.10.2011 - I R 4/11

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht

    Auszug aus BFH, 16.10.2012 - I B 63/12
    Rn. 7 Die Klägerin leitet ein Bedürfnis zur Rechtsfortbildung daraus ab, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 4/11 (BFH/NV 2012, 453) ausgeführt hat, zum Tatbestandsmerkmal der finanzunternehmerischen Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) über den Abgrenzungsmaßstab bei einer sog. gemischten Tätigkeit noch nicht abschließend entschieden zu haben (…s.a. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).

    Dazu ist ihr --wie das FG zutreffend erkannt hat-- die für ihre Rechnung ausgeübte (handelnde) Tätigkeit der beauftragten Depotbank uneingeschränkt zuzurechnen (s. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 453, zu III.b.cc); darüber hinaus kann sich die Qualifizierung ihrer Tätigkeit nur auf den Zeitraum erstrecken, in dem sie auf der Grundlage eines geänderten Unternehmenszwecks und nach der Zuführung des Wertpapierbestands eine finanzunternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat.

  • BFH, 26.10.2011 - I R 17/11

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i. S. des § 8b …

    Auszug aus BFH, 16.10.2012 - I B 63/12
    Rn. 7 Die Klägerin leitet ein Bedürfnis zur Rechtsfortbildung daraus ab, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 4/11 (…BFH/NV 2012, 453) ausgeführt hat, zum Tatbestandsmerkmal der finanzunternehmerischen Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) über den Abgrenzungsmaßstab bei einer sog. gemischten Tätigkeit noch nicht abschließend entschieden zu haben (s.a. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).
  • FG Köln, 22.03.2012 - 10 K 2002/10

    Finanzunternehmen bei gemischter Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 16.10.2012 - I B 63/12
    Die Klage gegen die auf dieser Rechtsmeinung (Steuerpflicht der Veräußerungserlöse) aufbauenden Steuerfestsetzungen bzw. Feststellungen blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 22. März 2012 10 K 2002/10).
  • BFH, 03.07.2024 - I R 46/20

    Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011

    Rn. 30 Übt das Unternehmen zusätzlich auch Tätigkeiten aus, die nicht vom Katalog des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG erfasst sind, ist bisher nicht abschließend geklärt, nach welchen Maßstäben die Haupttätigkeit zu ermitteln ist (…vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.10.2011 - I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; Senatsbeschluss vom 16.10.2012 - I B 63/12, BFH/NV 2013, 255; jeweils m.w.N.).
  • FG München, 30.09.2014 - 6 K 1766/11

    Eigenhandelsabsicht aufgrund von Wissenszurechnung

    Diese Abgrenzung hat entweder nach dem zur steuerrechtlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung entwickelten Maßstab der "Bruttoerträge i.S.d. Abschnitts 76 Abs. 8 Satz 1 Körperschaftsteuerrichtlinien - KStR - 1995 im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre" (so das Bundesministerium der Finanzen - BMF - Schreiben vom 25. Juli 2002, BStBl I 2002, 712, zu C.I. mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1995, 25 Tz. 80 f.) oder nach einem aus dem Gesetz über das Kreditwesen abgeleiteten Maßstab "nach dem Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz, ggf. auch an der Bilanzsumme oder dem Eigenkapital (sog. Bilanztest)" zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 63/12, BFH/NV 2013, 255 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist - neben der Anknüpfung an die Bruttoerträge - dies nach einem aus dem Gesetz über das Kreditwesen abgeleiteten Maßstab "nach dem Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz, ggf. auch an der Bilanzsumme oder dem Eigenkapital (sog. Bilanztest)" zu bestimmen (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 63/12, BFH/NV 2013, 255 m.w.N.).

  • BFH, 11.01.2016 - I B 41/15

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Rn. 12 a) Die Klägerin führt unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2012 I B 63/12 (BFH/NV 2013, 255) aus, die Abgrenzungsmerkmale für eine finanzunternehmerische Beteiligung bei gemischter Betätigung seien nicht abschließend geklärt.
  • FG München, 23.03.2015 - 7 K 386/13

    Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH

    Ob eine Haupttätigkeit vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich entweder nach dem zur steuerrechtlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung entwickelten Maßstab der Bruttoerträge i.S.d. Abschnitt 76 Abs. 8 Satz 1 KStR 1995 im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre oder nach einem aus dem Gesetz über das Kreditwesen abgeleiteten Maßstab nach dem Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz, ggf. auch an der Bilanzsumme oder dem Eigenkapital, sog. Bilanztest (Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2014 12 K 12313/12, EFG 1644 unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 63/12, BFH/NV 2013, 255).
  • FG Düsseldorf, 04.03.2026 - 7 K 915/24

    Volle Steuerpflicht nach § 8b Abs. 7 S. 2 KStG bei kurzfristigem Eigenhandel …

    Rn. 34 Übt das Unternehmen zusätzlich auch Tätigkeiten aus, die nicht vom Katalog des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG erfasst sind, ist bisher nach der Rechtsprechung des BFH nicht abschließend geklärt, nach welchen Maßstäben die Haupttätigkeit zu ermitteln ist (…vgl. BFH-Urteile vom 26.10.2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; vom 3.7.2024 I R 46/20, BStBl II 2025, 91; Beschluss vom 16.10.2012 I B 63/12, BFH/NV 2013, 255):.
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 12 K 12313/12

    Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG: Keine Ausübung des …

    Ob eine Haupttätigkeit vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich entweder nach dem zur steuerrechtlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung entwickelten Maßstab der Bruttoerträge i.S.d. Abschnitt 76 Abs. 8 Satz 1 KStR 1995 im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre oder nach einem aus dem Gesetz über das Kreditwesen abgeleiteten Maßstab nach dem Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz, ggf. auch an der Bilanzsumme oder dem Eigenkapital, sog. Bilanztest (so auch BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 63/12, BFH/NV 2013, 255).
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