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Rechtsprechung
   BFH, 21.01.1998 - I B 66/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2129
BFH, 21.01.1998 - I B 66/97 (https://dejure.org/1998,2129)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1998 - I B 66/97 (https://dejure.org/1998,2129)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1998 - I B 66/97 (https://dejure.org/1998,2129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an die Begründung von Verfahrensmängeln bei der Revision - Grundsätze über die Gesamtvergütung überdurchschnittlichen Arbeitsaufwands des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den …

    Auszug aus BFH, 21.01.1998 - I B 66/97
    Ob ein nachhaltig überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand des Gesellschafter-Geschäftsführers für den Aufbau einer Filiale in den neuen Bundesländern, der teilweise an den Wochenenden erbracht und bis zum doppelten der gesetzlichen Regelarbeitszeit gesteigert wird, es rechtfertigt, von dem im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) aufgestellten Grundsatz abzuweichen, daß die Gesamtbezüge im Regelfall mindestens zu 75 v. H. aus einem festen und zu höchstens 25 v. H. aus einem erfolgsabhängigen Teil bestehen sollen, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98

    Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung ohne feste …

    Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549) abzuweichen (BFH-Beschluß vom 21.1.1998 I B 66/97 BFH/NV 1998, 883 ) Die Frage nach der Angemessenheit des Gehalts, das eine Kapitalgesellschaft ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ist im wesentlichen eine Tat- und keine Rechtsfrage.
  • FG Saarland, 07.08.2002 - 1 K 289/00

    Nachweis von Fahrtkosten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafters im konkreten Falle das, was an seiner Stelle auch ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung und damit von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich die Gesamtausstattung im einzelnen zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 85/01

    VGA; Angemessenheit der Geschäftsführervergütung

    Darauf kam es für die Entscheidung nicht mehr an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Saarland, 24.03.2015 - 1 K 1170/11

    Bildung von Rückstellungen wegen Umwandlung von Barlohnansprüchen eines …

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers im konkreten Falle das, was an seiner Stelle ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich im Einzelnen die Gesamtausstattung zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Saarland, 26.06.2008 - 1 K 1208/03

    Zu vGA im Rahmen der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; zur …

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers im konkreten Falle das, was an seiner Stelle ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich im einzelnen die Gesamtausstattung zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; …

    Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter - Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549) abzuweichen (BFH-Beschluß vom 21.1.1998 I B 66/97 BFH/NV 1998, 883 ).
  • FG Saarland, 29.03.2004 - 1 K 210/00

    Angemessenheit von Gehalts- und Pachtzahlungen (§ 8 Abs. 3 KStG)

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafters im konkreten Falle das, was an seiner Stelle auch ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung und damit von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich die Gesamtausstattung im einzelnen zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Saarland, 05.02.2003 - 1 K 118/01

    Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Berechnung einer Gewinntantieme; …

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafters im konkreten Falle das, was an seiner Stelle auch ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung und damit von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich die Gesamtausstattung im einzelnen zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883 ).
  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 393/97

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; …

    Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter - Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549) abzuweichen (BFH-Beschluss vom 21.1.1998 I B 66/97 BFH/NV 1998, 883 ).
  • FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 11/03

    Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes bei Zahlung eines Festgehaltes und …

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers im konkreten Falle das, was an seiner Stelle auch ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich die im einzelnen Gesamtausstattung zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Saarland, 26.07.2002 - 1 K 129/99

    Angemessenes Prokuristengehalt und Vorteilsausgleich (§ 8 Abs. 3 KStG)

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1998 - 3 K 2739/94

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft …

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1998 - 3 K 2740/94

    Angemessenheit von Gewinntantiemen; Massstab für Angemessenheitsprüfung; …

  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 204/02

    Körperschaftsteuer; keine Bindung der Gerichte an Nicht-aufgriffsgrenzen der …

  • FG Saarland, 28.05.2003 - 1 K 116/01

    Umsatzbemessene Weihnachtsgratifikation als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Saarland, 13.12.2001 - 1 K 56/98

    Verdeckte Gewinnausschüttungen durch Gehaltszahlungen an …

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 350/98

    Gewinntantieme von 25 % an leitende Angestellte als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 266/98

    Modifizierte Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Hamburg, 09.01.2006 - V 170/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei unangemessener Geschäftsführervergütung

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