Rechtsprechung
| BVerwG, 20.01.1955 - I B 67.54 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Papierfundstellen
- NJW 1955, 566
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 24.09.1959 - III B 154.59
Rechtsmittel
Daß diese Regelung, die für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend anwendbar ist (vgl.Beschluß vom 20. Januar 1955 - BVerwG I B 67.54 - [NJW 1955 S. 566] undBeschluß vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 193.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 339 LAG Nr. 69 = NJW 1957 S. 1572]), mit den rechtsstaatlichen Prinzipien in Einklang steht, ist bisher noch nicht ernsthaft bezweifelt worden. - BVerwG, 17.10.1959 - III B 11.59
Rechtsmittel
Im übrigen ist nach § 99 Abs. 1 ZPO die selbständige Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, obwohl auch eine solche Entscheidung unrichtig sein und den Betroffenen beschweren kann, daß diese Regelung, die für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend anwendbar ist (vgl.Beschluß vom 20. Januar 1955 - BVerwG I B 67.54 - [NJW 1955 S. 566] undBeschluß vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 193.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 339 LAG Nr. 69 = NJW 1957 S. 1572]), mit den rechtsstaatlichen Prinzipien in Einklang steht, ist bisher noch nicht ernsthaft bezweifelt worden. - BVerwG, 24.06.1960 - VII CB 39.60
Rechtsmittel
Aus § 61 BVerwGG in Verbindung mit § 26 BVerwGG und § 99 Abs. 1 ZPO ergibt sich jedoch, daß eine Revision ausschließlich wegen der Kosten unzulässig ist (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. Januar 1955 - BVerwG I B 67.54 -, NJW 1955, 566; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 193.56 -, NJW 1957, 1572 = JR 1957, 390 = VwRspr. - BVerwG, 15.12.1955 - I B 253.53
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer obdachlosenpolizeilichen Einweisung - …
Nach dem Beschluß des Senats vom 20. Januar 1955 - BVerwG I B 67.54 - (NJW 1955 S. 566) gilt dies auch für die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO.
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