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Rechtsprechung
   BFH, 29.07.2004 - I B 69/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15716
BFH, 29.07.2004 - I B 69/03 (https://dejure.org/2004,15716)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2004 - I B 69/03 (https://dejure.org/2004,15716)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - I B 69/03 (https://dejure.org/2004,15716)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    GewStG § 8 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Hinzurechnungen von Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1
    Kredite innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises

  • datenbank.nwb.de

    Keine Hinzurechnung bei Kreditgewährungen innerhalb eines gewstl. Organkreises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.02.1994 - I R 10/93

    Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern nicht den …

    Auszug aus BFH, 29.07.2004 - I B 69/03
    Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises führen zu keinen Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG, um Mehrfachbelastungen mit Gewerbesteuer innerhalb des Organkreises zu vermeiden (s. Urteile des beschließenden Senats vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768).
  • BFH, 24.01.1996 - I R 160/94

    Konzern - Dauerkredite

    Auszug aus BFH, 29.07.2004 - I B 69/03
    Soweit die Klägerin die Sachverhaltswürdigung des FG angreift, die Klägerin habe der B-GmbH die Darlehen auch aus eigenbetrieblichen Interessen gewährt, wird auf das Urteil des beschließenden Senats vom 24. Januar 1996 I R 160/94 (BFHE 180, 160, BStBl II 1996, 328) verwiesen.
  • BFH, 23.10.1974 - I R 182/72

    Organschaft - Hinzurechnung von Dauerschulden - Dauerschuldzinsen - …

    Auszug aus BFH, 29.07.2004 - I B 69/03
    Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises führen zu keinen Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG, um Mehrfachbelastungen mit Gewerbesteuer innerhalb des Organkreises zu vermeiden (s. Urteile des beschließenden Senats vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im …

    Rn. 24 a) Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat die Wirkung, dass die Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags des Organträgers zusammenzurechnen sind und dass die Gewerbeerträge der betreffenden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72).

    Aus dem Verbot der doppelten Erfassung des Gewerbeertrags in diesen Fällen folgt, dass Hinzurechnungen nach § 8 GewStG unterbleiben, soweit die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 72).

    Zu Recht hat das FG insoweit darauf hingewiesen, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, da Organgesellschaften im Gegensatz zu Schwester-Kapitalgesellschaften nicht Gewerbesteuerschuldner sind (im Ergebnis ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 72, zur vergleichbaren Situation bei Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises).

  • FG Düsseldorf, 22.09.2022 - 9 K 2833/21

    Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Teil des …

    Rn. 7 Die A-GmbH hat die Pachtzahlungen an die Organtöchter als Aufwand verbucht und hierfür unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 29.7.2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72 und auf H 2.3 Ermittlung des Gewerbeertrags von Organträger und Organgesellschaft i.V.m. R 7.1 Abs. 5 Satz 3 der Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 e GewStG vorgenommen.

    Obwohl sich insoweit Mietzahlungen der A-GmbH und Mieteinnahmen der Organgesellschaften Nr. … bis … intern im Organkreis gegenüberstehen (BFH Urteil vom 8.12.2016 IV R 55/10, BStBl II 2017, 722: eine "Durchleitung" der Immobilien im Wege der Zwischenvermietung steht der Hinzurechnung nicht entgegen") und grundsätzlich Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen führen (vgl. BFH Beschluss vom 29.7.2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72 zu Darlehensgewährungen innerhalb des Organkreises), erscheint es konsequent, diesen Grundsatz an dieser Stelle zu durchbrechen.

  • FG Köln, 19.09.2024 - 13 K 954/20
    Dies ergibt sich unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Anwendbarkeit von § 9 Nr. 2a Satz 3 GewStG (und damit auch des § 9 Nr. 2a Satz 3, 2. Halbsatz GewStG) jedenfalls aus § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, da den Zinsaufwendungen der U AG auf Ebene der Klägerin korrespondierende Zinserträge gegenüberstehen und Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen nicht zur Hinzurechnung von Schuldentgelten führen dürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.07.2004 - I B 69/03, BFH/NV 2005, 72 m.w.N.; BFH-Urteile vom 07.12.2011 - I R 30/08, BStBl II 2012, 507;… vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227).

    So werden etwa, wie bereits erwähnt, Schuldzinsen, die an eine andere Gesellschaft desselben Organkreises entrichtet werden, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ausgenommen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.07.2004 - I B 69/03, BFH/NV 2005, 72 m.w.N.; BFH-Urteile vom 07.12.2011 - I R 30/08, BStBl II 2012, 507;… vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227) und ist die Anwendung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die ihre gesamten Grundstücke im Organkreis vermietet (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2011 - X R 4/10, BStBl II 2011, 887;… vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227).

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

    In diesem Sachverhalt komme es nicht zu einer Doppelbesteuerung, weil die an die Schwestergesellschaft gezahlten Zinsen nicht bei der Mutter- oder Tochtergesellschaft doppelt erfasst worden sein könnten (…vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227; BFH-Beschluss vom 29.7.2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72).
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