Rechtsprechung
| BFH, 19.01.1983 - I B 80/78 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,22807) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.02.1958 - V ZR 12/57
Protokollberichtigung nach Revisionseinlegung
Auszug aus BFH, 19.01.1983 - I B 80/78
NV: Eine Verhandlungsniederschrift, die sich als unvollständig erweist, ist auszulegen, wobei unter Heranziehung der verfügbaren Erkenntnisquellen ermittelt werden muß, welcher tatsächliche Vorgang der unvollständigen Protokollierung zugrunde liegt (vgl. BGH-Urteil vom 12.2.1958 V ZR 12/57).
- StGH Hessen, 08.06.2011 - P.St. 2318
1. Dass eine Antragstellerin sich allein gegen eine Kostenentscheidung wendet, …
Rn. 42 - Vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 28.05.2004 - VerfGH 104/02 - BVerwG, Urteil vom 06.10.1982 - 7 C 17/80 - BFH, Beschluss vom 19.01.1983 - I B 80/78 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.1990 - 10 W 11/90 -, MDR 1990, 561; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Aufl. 2011, § 165 Rdnr. 5 (Stichwort "Antrag") -. - BFH, 17.01.2005 - IX B 98/04
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; keine Revisionszulassung bei …
Erweist sich eine Verhandlungsniederschrift als unvollständig, ist unter Heranziehung der verfügbaren Erkenntnisquellen zu ermitteln, welcher tatsächliche Vorgang der unvollständigen Protokollierung zugrunde liegt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 1983 I B 80/78, nicht veröffentlicht, juris-Dokument Nr. STRE835016360; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 94 FGO Tz. 90).
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.