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| BVerwG, 24.09.1953 - I B 88.53 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 03.05.1956 - I C 142.54
Verfassungsmäßigkeit einer Entschädigung für Übereignung oder Enteignung von …
Sie bestimmen ferner ausdrücklich, daß bei der Bemessung der Landabgabe auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betriebe Rücksicht zu nehmen ist (Art. IV Ziff. 7 GSB), und geben damit den betroffenen Landwirten einen Rechtsanspruch auf die Erhaltung ihrer auf die Landwirtschaft gegründeten Existenz (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 24. September 1953 - BVerwG I B 88.53 -, vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 178.53 -, vom 3. Juni 1955 - BVerwG I B 185.54 -). - BVerwG, 27.09.1955 - I B 195.54
Rechtsmittel
Vom erkennenden Senat ist dies bereits mehrfach ausgesprochen worden (vgl.Beschlüsse vom 24. September 1953 - BVerwG I B 87.53 und BVerwG I B 88.53 - fernervom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 178.53 -). - BVerwG, 12.05.1955 - I B 258.53
Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs für Übereignung …
Wenn das Berufungsgericht insoweit davon ausgeht, der Kläger könne aus Art. IV Ziff. 7 GSB nicht herleiten, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Betriebes unverändert erhalten bleiben müsse, so wirft auch das keine der Klärung noch bedürftigen Rechtsfragen auf (vgl. Beschluß des Senats vom 24. September 1953 - BVerwG I B 88.53 -). - BVerwG, 08.01.1955 - I B 178.53
Rechtsmittel
Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssenvom 24. September 1953 - BVerwG I B 87.53 und I B 88.53 - ausgesprochen hat, ergehen diese vorbereitenden Maßnahmen in einem besonderen, dem etwa später folgenden Enteignungsverfahren gegenüber selbständigen Verfahren. - BVerwG, 03.06.1955 - I B 185.54
Rechtsmittel
Zwar gibt Art. IV Ziff. 7 GSB dem Abgabepflichtigen einen Rechtsanspruch darauf, daß der nach der Landabgabe verbleibende Restbetrieb wirtschaftlich bestehen kann (vgl.Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. November 1953 - BVerwG I B 88.53 -).
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