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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.03.1955 - I B 96.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,2098
BVerwG, 18.03.1955 - I B 96.54 (https://dejure.org/1955,2098)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1955 - I B 96.54 (https://dejure.org/1955,2098)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1955 - I B 96.54 (https://dejure.org/1955,2098)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.03.1955 - I B 55.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1955 - I B 96.54
    Insoweit liegt keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage vor (vgl. Beschluß des Senatsvom 9. März 1955 - BVerwG I B 55.54 -).
  • BVerwG, 05.03.1955 - I B 37.54

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Einziehung bzw. Umlegung eines Bauernhofes …

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1955 - I B 96.54
    Auch die Ansicht des Berufungsgerichts über das Ermessen der Umlegungsbehörde bei Neuaufteilung des Umlegungsgebietes sowie darüber, daß der einzelne Teilnehmer keinen Anspruch auf einen Vorteil aus der Umlegung habe, wirft keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage auf (vgl. Beschluß des Senatsvom 5. März 1955 - BVerwG I B 37.54 -).
  • BVerwG, 03.02.1960 - I CB 135.59

    Beschwerde gegen einen Flurbereinigungsplan mit der Begehr auf Wiederzuteilung …

    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Reichsumlegungsordnung kann ein Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gehört werden, die er im Vorverfahren nicht geltend gemacht hat (vgl. BVerwG I B 55.54 vom 9. März 1955; BVerwG I B 96.54 vom 18. März 1955; vgl. auch Urteil vom 21. Juli 1959 [BVerwGE 9, 93 [BVerwG 21.07.1959 - I C 39.59]]).
  • BVerwG, 18.12.1975 - V CB 36.73

    Voraussetzungen für die Bewertung eines Grundstücks im Schätzwertverfahren als …

    Fehl geht auch ihre Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1954 - BVerwG I B 195.53 - und vom 18. März 1955 - BVerwG I B 96.54 - abgewichen, indem es trotz der durch die Vorstandsbeschlüsse vom 10. November 1969 und 8. Februar 1971 nachträglich vorgenommenen Änderungen des Flurbereinigungsplans die vordem gegen den Plan in seiner ursprünglichen Fassung eingelegte Beschwerde für unzulässig gehalten habe.
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