Rechtsprechung
| BVerwG, 01.03.1957 - I C 148.55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 24.04.1957 - I B 162.55
Rechtsmittel
Freilich darf eine solche Inhaltsbestimmung nicht willkürlich erfolgen, sie kann vielmehr nur vorgenommen worden, um das Eigentumsrecht gegen übergeordnete oder gleichgeordnete kollidierende Werte abzugrenzen, und muß hierdurch gerechtfertigt sein (vgl. hierzu Urteile des Senatsvom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - [BVerwGE 2, 172], vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - [BVervvGE 3, 351] undvom 1. März 1957 - BVerwG I C 148.55 -). - BVerwG, 15.04.1957 - I B 191.55
Rechtsmittel
Da sie das Eigentumsrecht gegen übergeordnete oder gleichgeordnete kollidierende Werte abgrenzen und hierdurch gerechtfertigt sind (vgl. hierzuUrteile des erkennenden Senats vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - [BVerwGE 2, 172], vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - [BVerwGE 3, 351] undvom 1. März 1957 - BVerwG I C 148.55 -), bleiben sie auch in dem verfassungsmäßig zulässigen Rahmen einer solchen Bestimmung.
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