Rechtsprechung
| BVerwG, 02.06.1955 - I C 152.53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.03.1954 - I C 25.53
Genehmigung zum Betrieb des Personenbeförderungsgewerbes - Einschränkbarkeit des …
Auszug aus BVerwG, 02.06.1955 - I C 152.53
Dabei ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl.Urteile vom 10. März 1954 - BVerwG I C 5.53 [BVerwGE 1, 92] und BVerwG I C 25.53 [BVerwGE 1, 97] -), der in § 9 Abs. 2 PBefG vorgesehene Bedürfnisnachweis nicht mehr zu fordern, da er mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - nicht vereinbar ist.Wie der Senat in seinemUrteil vom 10. März 1954 - BVerwG I C 25.53 (BVerwGE 1, 97) - dargelegt hat, läuft ein Mietwagenunternehmen in der Regel den Interessen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 9 Abs. 1 PBefG nicht zuwider.
- BVerwG, 10.03.1954 - I C 5.53
Genehmigung zum Betrieb des Personenbeförderungsgewerbes - Droschkengewerbe als …
Auszug aus BVerwG, 02.06.1955 - I C 152.53
Dabei ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl.Urteile vom 10. März 1954 - BVerwG I C 5.53 [BVerwGE 1, 92] und BVerwG I C 25.53 [BVerwGE 1, 97] -), der in § 9 Abs. 2 PBefG vorgesehene Bedürfnisnachweis nicht mehr zu fordern, da er mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - nicht vereinbar ist.
- BVerwG, 19.02.1960 - VII C 41.59
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht habe das Fehlen des Verkehrsbedürfnisses in den Urteilen vom 2. Juni 1955 - BVerwG I C 102.53 - (MDR 1956 S. 250 = NJW 1955 S. 1453) und BVerwG I C 152.53 (MDR 1956 S. 74) und vom 21. Dezember 1954 - BVerwG I C 17.54 - zwar nicht als ausreichend erachtet, um einen Verstoß gegen die Interessen des öffentlichen Verkehrs anzunehmen, im Urteil vom 11. Oktober 1956 (BVerwGE 4, 89) aber ausgeführt, daß die Behörde verkehrspolitische und verkehrswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen habe, was letzten Endes auf die Prüfung des Verkehrsbedürfnisses hinauslaufe.
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