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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.05.1954 - I C 197.53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,787
BVerwG, 13.05.1954 - I C 197.53 (https://dejure.org/1954,787)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1954 - I C 197.53 (https://dejure.org/1954,787)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1954 - I C 197.53 (https://dejure.org/1954,787)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.10.1951 - 1 BvR 24/51

    Grundrechtsgeltung in Berlin

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1954 - I C 197.53
    Der Senat schließt sich insoweit dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1951 (BVerfGE 1 S. 70) eingenommenen Standpunkt an.
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1954 - I C 197.53
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2 S. 266) ausgesprochen, daß § 1 Abs. 2 NAG keine erschöpfende Regelung der anerkannten Aufnahmegründe enthalte, daß vielmehr dann, wenn keiner dieser Gründe vorliege, im Notaufnahmeverfahren weiter zu prüfen sei, ob die Versagung der Aufnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 GG im Einzelfalle gerechtfertigt sei.
  • BVerwG, 08.09.1953 - I A 18.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1954 - I C 197.53
    Die beklagte Behörde ist, wie der Senat in seinemBeschluß vom 13. Oktober 1953 - BVerwG I B 187.53 - (DVBl. 1954 S. 25) festgestellt hat, der Bundesminister für Vertriebene, da die sogenannten Notaufnahmeausschüsse und der Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens keine selbständigen Bundesbehörden, sondern in dieses Ministerium eingegliederte Dienststellen sind.
  • BVerwG, 13.10.1953 - I B 187.53
    Auszug aus BVerwG, 13.05.1954 - I C 197.53
    Die beklagte Behörde ist, wie der Senat in seinemBeschluß vom 13. Oktober 1953 - BVerwG I B 187.53 - (DVBl. 1954 S. 25) festgestellt hat, der Bundesminister für Vertriebene, da die sogenannten Notaufnahmeausschüsse und der Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens keine selbständigen Bundesbehörden, sondern in dieses Ministerium eingegliederte Dienststellen sind.
  • BVerwG, 19.11.1954 - IV C 047.54

    Rechtsmittel

    Das Bundesverfassungsgericht hat, worauf bereits der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in derEntscheidung vom 13. Mai 1954 - BVerwG I C 197/53 - hingewiesen hat, in seinem Beschluß vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2 S. 266) ausgesprochen, daß § 1 Abs. 2 NAG keine erschöpfende Regelung der anerkannten Aufnahmegründe enthalte, daß vielmehr dann, wenn keiner dieser Gründe vorliege, im Notaufnahmeverfahren weiter zu prüfen sei, ob die Versagung der Aufnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 GG im Einzelfall gerechtfertigt ist.

    So ist die im Bundesgesetzblatt 1953 Teil I S. 468 verkündete amtliche Entscheidungsformel des vom Bundesverfassungsgericht erlassenen Urteils auszulegen (Entscheidung des I. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Mai 1954 - I C 197/53 -).

  • BVerwG, 27.10.1955 - IV C 036.55

    Rechtsmittel

    Auf die Revision des Klägers verwies das Bundesverwaltungsgericht durchUrteil vom 13. Mai 1954 - BVerwG I C 197.53 - die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.
  • BVerwG, 25.02.1955 - IV C 049.54

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des damals noch sachlich zuständigen I. Senates des Bundesverwaltungsgerichts (I C 193.53 und I C 197.53) hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, an der festgehalten wird, entschieden, daß neben den im Notaufnahmegesetz genannten Aufnahmegründen zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nicht auch aus Art. 11 Abs. 2 GG herzuleiten ist (z.B. IV C 026.54, IV C 030.54 und IV C 032.54).
  • BVerwG, 17.12.1954 - IV C 026.54

    Rechtsmittel

    (Vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1953 - BVerfGE 2 S. 266 - sowie Urteile des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1954 - I C 193.53 und I C 197.53 -.) Da das Berufungsgericht diese Frage noch nicht geprüft hat und es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die hierzu nötigen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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