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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.1956 - I C 217.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1090
BVerwG, 08.11.1956 - I C 217.54 (https://dejure.org/1956,1090)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1956 - I C 217.54 (https://dejure.org/1956,1090)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1956 - I C 217.54 (https://dejure.org/1956,1090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.12.1954 - I C 75.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1956 - I C 217.54
    Wie der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - und in seinemBeschluß vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 153.54 - ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246) - Wohnsiedlungsgesetz, WSG -, durch das lediglich die Wirkung der an sich vorhandenen baurechtlichen Handhaben vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches auf den Zeitpunkt der den Bau vorbereitenden Grundstücksgeschäfte vorverlegt werden sollte, daß eine Wohnsiedlungsgenehmigung in der Sache nur dann abgelehnt werden darf, wenn die Bebauung des Grundstücks als solche untersagt werden kann.

    Es mag hierbei dahingestellt bleiben, ob eine Zusage einer Genehmigung schon allein deswegen unverbindlich ist, weil sie der für die Genehmigung vorgeschriebenen Form ermangelt (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 -); denn es kommt hierauf im vorliegenden Fall nicht an.

  • BVerwG, 26.05.1955 - I C 86.54
    Auszug aus BVerwG, 08.11.1956 - I C 217.54
    Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß aus dem Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern hergeleitet werden kann (vgl.Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 -).
  • BVerwG, 12.02.1955 - I B 153.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1956 - I C 217.54
    Wie der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - und in seinemBeschluß vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 153.54 - ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246) - Wohnsiedlungsgesetz, WSG -, durch das lediglich die Wirkung der an sich vorhandenen baurechtlichen Handhaben vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches auf den Zeitpunkt der den Bau vorbereitenden Grundstücksgeschäfte vorverlegt werden sollte, daß eine Wohnsiedlungsgenehmigung in der Sache nur dann abgelehnt werden darf, wenn die Bebauung des Grundstücks als solche untersagt werden kann.
  • BVerwG, 21.02.1958 - I CB 147.57

    Rechtsmittel

    Der Gleichheitsgrundsatz gibt aber, wie der Senat schon häufig ausgesprochen hat, keinen Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern (vgl. Urteile des Senatsvom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - [NJW 1955 S. 1452] undvom 8. November 1956 - BVerwG I C 217.54 -).
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