Rechtsprechung
| BVerwG, 07.07.1956 - I C 45.56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.1955 - 3 K 208/54
- BVerwG, 11.01.1956 - I B 142.55
- BVerwG, 07.07.1956 - I C 45.56
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.07.1956 - I C 45.56
Wie der erkennende Senat bereits in seinerEntscheidung vom 30. Juli 1955 - BVerwG I B 25.54 - (BVerwGE 2, 190) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ausgesprochen hat, müssen auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten aus Gründen der Rechtssicherheit die sogenannten bestimmenden Schriftsätze, zu denen insbesondere die Klageschrift und die Rechtsmittelschriften gehören, von der Partei oder ihrem zugelassenen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sein.
- BVerwG, 12.08.1957 - III C 162.57
Rechtsmittel
Es handelt sich dabei gleichfalls um einen bestimmenden - weil den Revisionsrechtszug einleitenden - Schriftsatz, der aus Gründen der Rechtssicherheit von der Partei eigenhändig unterzeichnet sein muß (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 2. März 1956 - BVerwG IV C 195.55 - undvom 7. Juli 1956 - BVerwG I C 45.56 -). - BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
Rechtsmittel
Diese Entscheidung betraf zwar die Form einer Berufungs schrift, die also nicht nach dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, sondern nach der Militärregierungsverordnung Nr. 165 zu beurteilen war; der I. Senat leitet aber aus den §§ 28, 61 BVerwGG in ständiger Rechtsprechung dieselben Anforderungen an die Unterzeichnung von Revisionsschriften her (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1956 - BVerwG I C 45.56 -).
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