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| BVerwG, 08.04.1954 - I C 52.53 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 19.11.1953 - I B 95.53
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Teilung der Wohnung zwecks …
Auszug aus BVerwG, 08.04.1954 - I C 52.53
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere den Beschluß vom 19. November 1953 - DVBl. 1954 S. 223 -) ist die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach den rechtlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen, so daß die durch das Bundesgesetz über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) möglicherweise herbeigeführte Änderung der Rechtslage unbeachtlich ist.
- BVerfG, 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20
BVerfGE; erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung …
Unfriedlich sei eine Versammlung jedenfalls dann, wenn ihr Zweck im Widerspruch zum Rechtsfrieden stehe, wenn bei der Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens, und zwar nicht nur des Friedens unter den Teilnehmern selbst, sondern auch des Friedens in der Bevölkerung selbst gerichtet sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1954 - I C 52.53 -, Wolters Kluwer Online, Rn. 11 f.). - BVerwG, 07.04.1955 - I B 182.54
Rechtsmittel
Denn eine Klärung der von der Klägerin angeschnittenen Fragen wäre im vorliegenden Falle in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53, BVerwGE 1 S. 35 -, vom 8. April 1954 - BVerwG I C 52.53 - undvom 20. Mai 1954 - BVerwG I C 126.53 - und des II, Senatsvom 4. Februar 1955 - BVerwG II B 12.53 -) für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auf die zur Zeit seines Erlasses bestehende Rechtslage ankommt, hierbei also das erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in Kraft getretene Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 außer Betracht zu bleiben hat. - BVerwG, 15.04.1955 - I B 181.54
Rechtsmittel
Denn eine Klärung der von der Klägerin angeschnittenen Fragen wäre im vorliegenden Falle in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53, BVerwGE 1 S. 35 -, vom 8. April 1954 - BVerwG I C 52.53 - undvom 20. Mai 1954 - BVerwG I C 126.53 - und des II. Senatsvom 4. Februar 1955 - BVerwG II B 12.53 -) für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auf die zur Zeit seines Erlasses bestehende Rechtslage ankommt, hierbei also das erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in Kraft getretene Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 außer Betracht zu bleiben hat. - BVerwG, 14.03.1963 - I B 57.62
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Es muß vielmehr, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. April 1954 - BVerwG I C 52.53 - ausgeführt hat, durch Tatsachen die Annahme begründet sein, daß eine Störung des staatsbürgerlichen Friedens von vornherein im Blickpunkt der Veranstaltung steht. - BVerwG, 24.05.1955 - I B 29.55
Rechtsmittel
Die Frage, ob bei einer Anfechtungsklage - wie sie hier vorliegt - das Verwaltungsgericht von der Rechtslage auszugehen hat, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bestand, ist vom Senat bereits eindeutig im bejahenden Sinne entschieden (vgl.Beschluß vom 3. September 1953 - BVerwG I B 25.53 -, vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53 - (BVerwGE 1, 35) sowieUrteil vom 8. April 1954 - BVerwG I C 52.53 -); sie braucht also nicht mehr geklärt zu werden.
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