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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.1958 - I CB 195.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1501
BVerwG, 02.09.1958 - I CB 195.58 (https://dejure.org/1958,1501)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1958 - I CB 195.58 (https://dejure.org/1958,1501)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1958 - I CB 195.58 (https://dejure.org/1958,1501)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch gerichtliche Verhandlung ohne den Kläger

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.12.1955 - I C 1.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1958 - I CB 195.58
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist diese Vorschrift gültiges Recht (vgl. BVerwGE 3, 58).
  • EuGH, 10.05.1960 - 16/58

    Unmittelbare Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1958 - I CB 195.58
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juni 1958 - II OVG - A 16/58 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 15.08.1960 - III B 81.60

    Kriegssachschäden an Hausrat und Hausratsentschädigung - Errechnung des Schadens …

    Bei einer solchen Sachlage ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verletzt (vgl. u.a.Beschluß vom 2. September 1958 - BVerwG I CB 195.58 -;Beschluß vom 17. Mai 1957 - BVerwG III C 300.56 -;Beschlüsse vom 29. April 1957 - BVerwG IV C 334.56 -, vom 12. Juni 1957 - BVerwG IV B 24.56 - undvom 23. Mai 1958 - BVerwG IV C 297.57 -).
  • BVerwG, 06.02.1961 - IV ER 216.60

    Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bei Unmöglichkeit der Teilnahme …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 2. September 1956 - BVerwG I CB 195.58 - und vom 25. April 1959 - BVerwG III B 314.56/C 387.56 -) liegt aber ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht schon dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter wegen seiner Armut nicht am Termin teilnehmen konnte und das Gericht die Bestellung eines Armenanwalts oder die Erstattung der Fahrtkosten wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat.
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