Rechtsprechung
| BDH, 15.05.1956 - I D 150/54 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Schleswig-Holstein, 09.09.1994 - 14 L 5/94
Unzureichende Mitbestimmung des Personalrates im förmlichen Disziplinarverfahren …
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht Verfahrensfehler, die das gesamte Disziplinarverfahren unzulässig machen, ohnehin von Amts wegen zu beachten (BDH, Urteile vom 11.08.1953 - I D 22/53 -, BDHE 1, 147, und vom 15.05.1956 - I D 150/54 -, BDHE 3, 53/55;… Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 82 Rdn. 7 b). - BDH, 18.08.1961 - II D 51/61
Rechtsmittel
Den in den Urteilen vom 15.5.1956 - I D 150/54 = BDH 3, 53 und vom 29.5.1956 - I D 37/55 = BDH 2, 59 (79/80) - entschiedenen Fällen lag insofern ein anderer Tatbestand zugrunde, als gegen die dortigen Beschuldigten nicht bereits eine Disziplinarstrafe ausgesprochen, sondern sie durch Verwaltungsakt aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Landesdienst entlassen und später wegen des gleichen Sachverhalts Verfahren nach § 9 G 131 eingeleitet worden waren. - BDH, 13.11.1957 - II D 30/55
Einleitung eines neuen Dienstverfahrens wegen neuer Vorwürfe nach Erlass eines …
Wenn man dieses Verbot als ein Prozeßhindernis, eine sogenannte negative Verfahrensvoraussetzung ansieht (…so Löwe-Rosenberg, StPO, 20. Aufl., Einl. § 11 A, D 3 a und Vorbemerkung 21 d zum 2. Buche S. 411 mit den dort aufgeführten abweichenden Meinungen; KMR-Kommentar zur StPO, 3, Aufl., Einl. 11 c, e, 14 B 1 a; Schwarz, StPO, 16.Aufl., § 264 Anm. 2) und weiter davon ausgeht, daß auch bei einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung das Berufungsgericht das Vorhandensein oder das Fehlen eines Prozeßhindernisses von Amts wegen zu beachten hat (…Löwe-Rosenberg, aaO, § 327 Anm. 3;… KMR-Kommentar aaO, § 327 Anm. 2 d; Urteile vom 10. November 1953 - I D 30/53 -, vom 5. Mai 1956 - I D 150/54 -, Beschluß vom 22. Oktober 1957 - II D 99/56 -), könnte der Senat das schuldhafte Fernbleiben des Beschuldigten vom 18. bis 22. Juni 1953 disziplinarisch verfolgen. - BDH, 18.01.1962 - II D 59/61
Rechtsmittel
Aber abgesehen davon, daß die damalige Entlassung des Beschuldigten keine Disziplinarstrafe, sondern einen Verwaltungsakt darstellt (Urteile vom 15. Mai 1956 - I D 150/54 = BDH 3, 53 - und vom 29. Mai 1956 - I D 37/55 = BDH 2, 59 - (79/80)), würde sogar trotz Verhängung einer echten Disziplinarstrafe durch die Postverwaltung eine erneute Bestrafung in einem Verfahren nach § 9 G 131 zulässig sein, weil es sich um die Ausübung der Disziplinargewalt zweier verschiedener Ämter, wenn auch innerhalb des Geschäftsbereichs eines Dienstherrn, handelt (Urteil vom 18. August 1961 - II D 51/61 -).
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