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| BVerwG, 21.05.1975 - 1 D 19.75 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 03.09.1970 - I D 14.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.05.1975 - 1 D 19.75
Beutezuges erkennen lassen, mithin eines Verhaltens, das schon wegen des hierauf beruhenden besonderen Ansehens Schadens nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats die Versetzung des schuldigen Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfordert (BVerwG Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 - vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 - vom 14. Februar 1973 - I D 6.73 - = Dok.Ber. B 1973, 129), so liegt es bei Hinzutreten eines weiteren einschlägigen Diebstahls, wie es hier der Fall ist, durchaus nahe, den schuldigen Beamten für untragbar zu halten und ihn demgemäß aus dem Dienst zu entfernen. - BVerwG, 14.02.1973 - I D 6.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.05.1975 - 1 D 19.75
Beutezuges erkennen lassen, mithin eines Verhaltens, das schon wegen des hierauf beruhenden besonderen Ansehens Schadens nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats die Versetzung des schuldigen Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfordert (BVerwG Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 - vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 - vom 14. Februar 1973 - I D 6.73 - = Dok.Ber. B 1973, 129), so liegt es bei Hinzutreten eines weiteren einschlägigen Diebstahls, wie es hier der Fall ist, durchaus nahe, den schuldigen Beamten für untragbar zu halten und ihn demgemäß aus dem Dienst zu entfernen. - BVerwG, 13.01.1972 - I D 35.71
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.05.1975 - 1 D 19.75
Beutezuges erkennen lassen, mithin eines Verhaltens, das schon wegen des hierauf beruhenden besonderen Ansehens Schadens nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats die Versetzung des schuldigen Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfordert (BVerwG Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 - vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 - vom 14. Februar 1973 - I D 6.73 - = Dok.Ber. B 1973, 129), so liegt es bei Hinzutreten eines weiteren einschlägigen Diebstahls, wie es hier der Fall ist, durchaus nahe, den schuldigen Beamten für untragbar zu halten und ihn demgemäß aus dem Dienst zu entfernen. - BVerwG, 22.01.1973 - I D 27.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.05.1975 - 1 D 19.75
Der hiermit zwangsläufig verbundene Ansehensschaden läßt daher durchaus die Frage berechtigt erscheinen, ob ein solcher Beamter für den öffentlichen Dienst überhaupt noch tragbar ist (vgl. BDH, Urteil vom 14. Dezember 1960 - II D 45/60 = Dok.Ber. 1961, 1549; BVerwG in ZBR 1968, 360; BVerwG Urteile vom 28. Februar 1968 - III D 39.67 - vom 22. Januar 1973 - I D 27.72 -). - BDH, 14.12.1960 - II D 45/60
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens durch den Präsident der …
Auszug aus BVerwG, 21.05.1975 - 1 D 19.75
Der hiermit zwangsläufig verbundene Ansehensschaden läßt daher durchaus die Frage berechtigt erscheinen, ob ein solcher Beamter für den öffentlichen Dienst überhaupt noch tragbar ist (vgl. BDH, Urteil vom 14. Dezember 1960 - II D 45/60 = Dok.Ber. 1961, 1549; BVerwG in ZBR 1968, 360; BVerwG Urteile vom 28. Februar 1968 - III D 39.67 - vom 22. Januar 1973 - I D 27.72 -).
- BVerwG, 17.09.1980 - 1 D 95.79
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Dienstpflichtverletzung eines Beamten
B 1975, 223]; Urteil vom 21. Mai 1975 - BVerwG 1 D 19.75 - [BVerwG Dok.Ber. - BVerwG, 25.02.1976 - 1 D 22.75
Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen …
Auch Diebstähle in Warenhäusern und Selbstbedienungsläden haben disziplinar ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung derartiger Verfehlungen vielfach übersteigendes Gewicht, weil ein solches Verhalten in aller Regel auch bei Berücksichtigung der von den offen zum Verkauf liegenden Waren ausgehenden Versuchung zum Zugriff eine erhebliche charakterliche Fehlhaltung verrät (Urteil vom 21. Mai 1975 - BVerwG I D 19.75 -) und damit regelmäßig auch das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit erheblich erschüttert, aber auch, zumal wenn der Beamte - wie hier - auf frischer Tat ertappt wird, dazu angetan ist, das Ansehen des Beamtentums empfindlich zu schädigen (BVerwGE 33, 136 [137]).
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