Rechtsprechung
| BVerwG, 07.03.1972 - I D 2.72 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.10.1971 - I D 23.71
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Auszug aus BVerwG, 07.03.1972 - I D 2.72
Im Rahmen der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit können einschlägige vordienstliche Verfehlungen sowohl für das Disziplinarmaß wie für die Frage der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 14 BDO Bedeutung gewinnen (im Anschluß an I D 23.71).Denn die von der Vorstrafe ausgehende Mahnung zu einem künftigen Wohlverhalten gilt weiter, auch wenn der Beamte später in das Beamtenverhältnis übernommen wird und nunmehr die mit seiner Vortatverletzte Staatsbürgerpflicht zu seinen Dienstpflichten gehört (vgl. Urteil des Senats vom 12. Oktober 1971 - I D 23.71 -).
- BVerwG, 10.05.1973 - I D 5.73
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Zwar würde nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1965 eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO an sich erforderlich machen, da das erneute Straffälligwerden des Beamten, auf eine gegenüber der Erfüllung nicht nur seiner staatsbürgerlichen Pflichten, sondern auch seiner Beamtenpflichten vorhandene Labilität schließen läßt, die einen disziplinaren Ordnungsruf erfordert (BVerwG in ZBR 1969, 62 und in Dok.Ber. B 1969, 3599; 1970, 3629; Urteile vom 7. Dezember 1972 - II D 24.72 -, vom 17. August 1972 - I D 16.72 - und vom 7. März 1972 - I D 2.72 - = Dok.Ber. B 1972, 4297).
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