Rechtsprechung
| BDH, 14.12.1956 - I D 33/55 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Fortbestand der Beamtenverhältnisse im Deutschen Reich über den Zusammenbruch von 1945 hinaus - Voraussetzungen für ein verfolgbares Dienstvergehen aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung - Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten auf Lebenszeit - ...
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- BDH, 29.05.1956 - I D 37/55
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 14.12.1956 - I D 33/55
Daß es sich vielmehr um ein echtes Disziplinarverfahren handelt, hat der Senat unter Ablehnung der entgegengesetzten Auffassung u.a. der Bundesdisziplinarkammer Stuttgart (Urteil vom 26. Juni 1953 - DVBl 1953, 731 -) mit eingehender Begründung vor allem in seinen Urteilen vom 21. Dezember 1954 (BDH 1, 55 = ZBR 1955, 150 = DÖV 1955, 300) und I D 37/55 vom 29. Mai 1956 (zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) dargelegt.Denn jedenfalls konnte das G 131 durch die rückwirkende Verleihung des Rechtsstandes die disziplinare Verfolgbarkeit von vor seinem Inkrafttreten begangenen Straftaten begründen, wie der Senat in seinen Urteilen I D 37/55 und I D 112/54 vom 29. Mai 1956 eingehend ausgeführt hat.
Dieser Begriff bezieht sich, abgestellt auf den Tatzeitpunkt, nur auf die Ruhestandsbeamten und diejenigen früheren Beamten, für die eine Wiederverwendung ausscheidet und die deshalb Versorgungsbezüge wie die Ruhestandsbeamten erhalten (I D 37/55).
- BDH, 29.05.1956 - I D 112/54
Auszug aus BDH, 14.12.1956 - I D 33/55
Denn jedenfalls konnte das G 131 durch die rückwirkende Verleihung des Rechtsstandes die disziplinare Verfolgbarkeit von vor seinem Inkrafttreten begangenen Straftaten begründen, wie der Senat in seinen Urteilen I D 37/55 und I D 112/54 vom 29. Mai 1956 eingehend ausgeführt hat. - BDH, 25.04.1956 - I D 63/55
Auszug aus BDH, 14.12.1956 - I D 33/55
Entgegen der Auffassung der Kammer erstreckt sich zwar die bindende Wirkung der strafgerichtlichen Feststellungen nicht auf die Verneinung verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (Urteil des Senats I D 63/55 in ZBR 1956, 298; NJW 1956, 1895), sondern nur darauf, daß keine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB bestanden hat.
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