Rechtsprechung
| BVerwG, 13.01.1972 - I D 35.71 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (12)
- BVerwG, 26.06.1973 - I D 29.73
Rechtsmittel
Vielmehr bedarf es einer Disziplinarmaßnahme, die nicht zuletzt ihrer Außenwirkung wegen dem Beamten und seiner Umgebung eindringlich die disziplinare Bedeutung des von ihm begangenen Dienstvergehens vor Augen führt (ebenso Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 -, 13. Januar 1972 - I D 35.71 - und 22. Januar 1973 - I D 27.72 -). - BVerwG, 14.02.1973 - I D 6.73
Rechtsmittel
Vielmehr bedarf es einer Disziplinarmaßnahme, die nicht zuletzt wegen ihrer Außenwirkung dem Beamten und seiner Umgebung eindringlich vor Augen führt, wie schwer er auch in disziplinarer Hinsicht gefehlt hat (ebenso Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 -, 13. Januar 1972-1 D 35.71 - und 22. Januar 1973 - I D 27.72 -). - BVerwG, 16.12.1976 - 1 D 47.76
Höhe einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten - Dienstgradherabsetzung eines …
In ständiger Rechtsprechung vertritt der Senat den Standpunkt, daß eine Dienstgradherabsetzung des schuldigen Beamten dann erforderlich ist, wenn die Ladendiebstähle sich als ein sogenannter Beutezug darstellen, und zwar wegen der in aller Regel für einen Beutezug typischen kriminellen Energie auch dann, wenn der schuldige Beamte sich bisher einwandfrei geführt hat (BVerwG Urteil vom 3. September 1970 - I D 14.70 - vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 - vom 14. Februar 1973 - I D 6.73 BVerwG Dok.Ber. B 1973, 129).
- BVerwG, 22.01.1973 - I D 27.72
Rechtsmittel
Eine Depression führt aber ursächlich nicht dazu, daß der Betroffene sich an fremdem Eigentum vergreift und gezielte Beutezüge unternimmt (vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 -). - BVerwG, 20.04.1977 - 1 D 73.76
Vorliegen eines Dienstvergehens bei dem Ersetzen von teureren Preisetiketten …
Vielmehr ist das Verhalten des Beamten, worauf der Bundesdisziplinaranwalt zutreffend hinweist, durchaus mit einem planmäßigen Beutezug eines Ladendiebes zu vergleichen, mithin einem Dienstvergehen, bei dem in aller Regel auf Degradierung des schuldigen Beamten erkannt wird, auch wenn dieser sich bisher einwandfrei geführt hat (BVerwG Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 - vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 - vom 14. Februar 1975 - I D 6.73 = BVerwG Dok.Ber. B 1973, 129). - BVerwG, 21.05.1975 - 1 D 19.75
Rechtsmittel
Beutezuges erkennen lassen, mithin eines Verhaltens, das schon wegen des hierauf beruhenden besonderen Ansehens Schadens nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats die Versetzung des schuldigen Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfordert (BVerwG Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 - vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 - vom 14. Februar 1973 - I D 6.73 - = Dok.Ber. B 1973, 129), so liegt es bei Hinzutreten eines weiteren einschlägigen Diebstahls, wie es hier der Fall ist, durchaus nahe, den schuldigen Beamten für untragbar zu halten und ihn demgemäß aus dem Dienst zu entfernen. - BVerwG, 19.09.1973 - I D 41.73
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.12.1973 - I D 71.73
Rechtsmittel
Wenn der Senat gleichwohl von dieser Disziplinarmaßnahme absieht, so läßt er sich hierbei von der Erwägung leiten, daß es sich wegen der lediglich zweimaligen Begehungsweise nicht um einen ausgesprochenen Beutezug im Sinne der Rechtsprechung des Disziplinarsenats handelt (vgl. Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 - vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 - vom 14. Februar 1973 - I D 6.73 - = Dok.Ber. B 1973, 129). - BVerwG, 04.07.1975 - 1 D 29.75
Rechtsmittel
Es handelt sich jeweils auch nur um die Entwendung eines Gegenstandes, so daß keine der beiden Taten Merkmale eines sog. Beutezuges erkennen läßt, bei dessen Vorliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in aller Regel auf Degradierung des schuldigen Beamten erkannt wird, auch wenn dieser sich bisher einwandfrei geführt hat (BVerwG Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 - vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 - vom 14. Februar 1973 - I D 6.73 - = Dok.Ber. B 1973, 129). - BVerwG, 15.01.1975 - I D 71.74
Rechtsmittel
Wenn der Senat bei Vorliegen eines sogenannten Beutezuges in aller Regel die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt wegen der Außenwirkung dieser Maßnahme für erforderlich gehalten hat (BVerwG Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 - vom 13. Januar 1972 - I D 35.71 - vom 14. Februar 1973 - I D 6.73 - - Dok. Ber. B 1973, 129), so muß dies nach vorstehenden Darlegungen auch für den vorliegenden Fall gelten. - BVerwG, 20.06.1974 - I D 20.74
Rechtsmittel
- BVerwG, 17.10.1973 - I D 57.73
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