Rechtsprechung
| BDH, 12.12.1956 - I D 67/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Begriff des "früheren Beamten" - Disziplinarrechtliche Gleichstellung der früheren Beamten mit den Ruhestandsbeamten - Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit von Soldaten
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BDH, 29.05.1956 - I D 37/55
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 12.12.1956 - I D 67/56
In seinem den gleichgelagerten Fall eines Stabsfeldwebels a.D. betreffenden grundsätzlichen, ausführlich begründeten und zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 29. Mai 1956 -I D 37/55- hat der Senat insbesondere folgendes ausgeführt:.
- BDH, 03.12.1958 - I DB 36/58
Rechtsmittel
Soweit sie damit etwa ihre schon im Urteil vom 17. April 1957 vertretene Ansicht wiederholt, daß ein gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen geltender Beamter, der an der Unterbringung teilnimmt und Anspruch auf Übergangsgehalt und Versorgung hat, wegen einer nach diesem Zeitpunkt begangenen strafbaren Handlung disziplinarisch nur dann verfolgt werden könne, wenn es sich dabei um ein - hier nicht in Betracht kommendes - sog. Ruhestandsdelikt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 DGB, jetzt § 77 Abs. 2 BBG) handele, würde sie damit erneut dem Rechtsirrtum unterliegen, mit dem sich der Senat bereits anläßlich der Aufhebung ihres Urteils in der oben wiedergegebenen Weise und in Übereinstimmung mit der ständigen - inzwischen durch § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 G 131 legalisierten - Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes (s. auch die Beschlüsse vom 1.12.1956 - I D 69/56 -, vom 12.12.1956 - I D 67/56 -, vom 20.4.1957 - I D 102/56 - in ZBR 1957, 301; DÖV 1957, 625 und vom 7.1.1958 - II D 6/57 -) auseinandergesetzt hat. - BDH, 12.05.1958 - I D 64/57
Rechtsmittel
Ebenso wie diese müssen sie deshalb - ungeachtet der Vorschrift des allgemeinen Disziplinarrechts, daß gegen einen Beamten auf Widerruf ein förmliches Disziplinarverfahren nicht stattfindet (§ 107 RDStO = BDO) - im Rahmen des § 9 G 131 wegen eines Dienstvergehens im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 1 DBG, 77 Abs. 1 BBG zur Verantwortung gezogen werden; vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 1. Dezember 1956 - I D 69/56 -, vom 12. Dezember 1956 - I D 67/56 - und vom 20. April 1957 - I D 102/56 - in ZBR 1957, 301; DÖV 1957, 625 sowie den Beschluß des Zweiten Disziplinarsenats vom 7. Januar 1958 - II D 6/57 -.
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