Rechtsprechung
| BVerwG, 08.05.1969 - I D 7.69 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 28.03.1968 - I D 35.67
Auszug aus BVerwG, 08.05.1969 - I D 7.69
Eine solche Tat erschüttert, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. März 1968 - I D 35.67 = ZBR 1968, 193 - dargelegt hat, regelmäßig das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit erheblich, weil sie ernstliche Zweifel an der Charakterfestigkeit des Beamten aufkommen läßt, und ist auch dazu angetan, das Ansehen des Beamtentums empfindlich zu schädigen, vor allem dann, wenn der Beamte auf frischer Tat von dem Personal des Geschäfts vor den Augen der Kunden ertappt wird.Dementsprechend besteht auch heute noch, wie der Senat bereits in der zitierten Entscheidung (ZBR 1968, 193) ausgeführt hat, bei der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung die Auffassung, daß ein Beamter in einem besonders engen und dauerhaften Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung steht, besondere Vorrechte genießt, wie z.B. die lebenslange angemessene Versorgung durch den Dienstherrn, und im Rahmen der sozialen Gemeinschaft eine in mancher Hinsicht als repräsentativ empfundene Stellung einnimmt.
- BVerwG, 15.12.1976 - 1 D 36.76
Einstellung des Verfahrens - Maßnahmeverbot - Disziplinare Reaktion - …
Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb den Diebstahl aus Warenhäusern in schwereren oder Wiederholungsfällen mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Dienstgradherabsetzung geahndet, jedenfalls aber, auch schon bei einer erstmaligen Tat, in aller Regel eine Gehaltskürzung für geboten gehalten (vgl. hierzu die Urteile vom 16. Januar 1968, II D 14.67 = BVerwGE 33, 49; vom 8. Mai 1969, I D 7.69; und vom 18. September 1973, I D 38.73 = BVerwGE 46, 156). - BVerwG, 14.12.1977 - 1 D 30.77
Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme nach einer strafrechtlichen Verurteilung …
- BVerwG I D 7.69 -, vom 18. September 1973 - BVerwG I D 38.73 - [BVerwGE 46, 156], vom 28. März 1968 - BVerwG I D 35.67 - [BVerwGE 33, 136]). - BVerwG, 16.07.1969 - II D 13.69
Rechtsmittel
Zu Unrecht beruft sich der Bundesdisziplinaranwalt auf eine Entscheidung des I. Disziplinarsenats (I D 7.69), da sich der dort entschiedene Fall gerade durch die Tatausführung und die daraus zu ziehenden Folgerungen vom vorliegenden Falle unterscheidet.
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