Rechtsprechung
| BDH, 19.04.1956 - I DB 4/56 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BDH, 29.01.1957 - I DB 35/56
Rechtsmittel
Das Disziplinargericht kann einstweilige auf Zahlung von Bezügen gerichtete Anordnungen nicht erlassen (vgl. BDH 19. April 1956 - I DB 4/56 - ZBR 1956, 271; DVBl 1957, 98).Auf die Beschwerden des Bundesministers des Innern und des Bundesdisziplinaranwalts hob der Senat (Beschluß vom 19. April 1956 - I DB 4/56 -, ZBR 1956, 271) den zweiten Beschluß der Kammer mit der Begründung auf, daß das Verfahren noch nicht in gesetzlich zulässiger Weise an das Disziplinargericht herangebracht worden sei, denn es fehle an einer vorausgegangenen Entscheidung des Bundesministers des Innern, gegen die sich ein Antrag des Beschuldigten auf disziplinargerichtliche Entscheidung richten könne.
Der in Art. 14 a bezeichnete Antrag des Beschuldigten richtet sich, wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. April 1956 - I DB 4/56 - dargelegt hat, gegen die nach Abs. 1 ergehende Entscheidung der Einleitungsbehörde.
Behandelt allerdings die Einleitungsbehörde eine Person, auf die Kap I oder § 62 G 131 Anwendung findet, ihre Tat aber nach dem 1. April 1951 begangen hat - auf solche Taten ist Art. 14 a bei richtiger Auslegung nicht anwendbar (I DB 4/56) -, hinsichtlich der Einbehaltung der Bezüge fehlerhaft nach Art. 14 a, so kommt dem Betroffenen auch der Rechtsschutz des Art. 14 a Abs. 2 zugute.
- BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
lex Schörner
Rn. 9 Auf Beschwerde des Bundesministers des Innern und des Bundesdisziplinaranwalts hob der Erste Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs durch Beschluß vom 19. April 1956 (I DB 4/56) die einstweilige Verfügung auf, da das Verfahren noch nicht "in gesetzlich zulässiger Weise an das Disziplinargericht herangebracht worden" sei. - BDH, 20.02.1961 - I DB 7/61
Rechtsmittel
Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 19. April 1956 - I DB 4/56 - (BDH 3, 65 = ZBR 1956, 271 = DVBl 1957, 98) und vom 29. Januar 1957 - I DB 35/56 - (BDH 3, 71 = NJW 1957, 607 = ZBR 1957, 145) ausgesprochen hatr kennt das Disziplinarrecht, anders als die Zivilprozeßordnung (§§ 935, 940) und die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 123), die Rechtseinrichtung der einstweiligen Verfügung nicht. - BDH, 25.10.1957 - I DB 26/57
Rechtsmittel
Diesem Antrage hat aber der Bundesminister des Innern nicht entsprochen, vielmehr mit Schreiben vom 1. September 1955 auf seine frühere Verfügung vom 16. August 1955 verwiesen, die in dem Beschluß des Senats vom 19. April 1956 - I DB 4/56 - inhaltlich wiedergegeben ist.
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