Rechtsprechung
| BDH, 12.03.1957 - I DV 1/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verfahren in Sachen Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung - Verzicht auf Disziplinarverfügung - Rüge innerhalb eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens bei dessen Verzögerung nur auf dem Dienstweg
Wird zitiert von ... (6)
- BDH, 18.11.1960 - II D 27/60
Rechtsmittel
Nach dem geltenden Disziplinarrecht kann, wie auch schon nach dem Disziplinarrecht der Reichsdienststrafordnung von der zuständigen Behörde auf die Ausübung der Disziplinargewalt nicht rechtswirksam verzichtet werden, auch kann keine Verwirkung eintreten (Urteil vom 24. September 1957 - II D 70/56 -, Beschlüsse vom 12. März 1957 - I DV 1/57 - und vom 24. Mai 1958 - I DB 12/57 -). - BDH, 27.10.1964 - II DV 1/64
Rechtsmittel
Seinem Einwand, hierdurch werde ihm das Rechtsmittel der Beschwerde abgeschnitten, hat der Beschuldigte selbst später fallengelassen, und zwar völlig zu Recht, da es zwar im gerichtlichen Verfahren einen geordneten Instanzenweg gibt, nicht aber im Disziplinarverfügungsverfahren, wo es jederzeit zulässig ist, daß der übergeordnete Dienstvorgesetzte das Verfahren an sich zieht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. März 1957 - I DV 1/57 -, 2. Dezember 1959 - II DV 9/59 -). - BDH, 14.03.1960 - II DB 4/60
Rechtsmittel
Mit seinem Vorbringen, seine Dienstbehörde habe den Vorfall als erledigt angesehen und damit einen etwaigen Strafanspruch aufgegeben, kann er nicht gehört werden, denn auf die Ausübung der Disziplinargewalt kann nicht wirksam verzichtet werden (Urteil vom 24. September 1957 - II D 70/56 - Beschluß vom 12. März 1957 - I DV 1/57 -).
- BDH, 02.12.1959 - II DV 9/59
Rechtsmittel
Abgesehen davon hat nach der Bundesdisziplinarordnung bei mehreren Dienstvorgesetzten jeder von diesen das selbständige Recht zur Ausübung der Disziplinarbefugnis und schließt mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe die Strafbefugnis jedes nachgeordneten Dienstvorgesetzten aus (Bahnke, BDO, § 24 Anm. 6, 7; Beschluß vom 12. März 1957 - I DV 1/57 -). - BDH, 24.05.1958 - I DB 12/57
Rechtsmittel
Hätte die deutsche Dienstbehörde nach ihrem Ermessen von der disziplinaren Weiterverfolgung gemäß § 3 RDStO abgesehen, so hätte dies nicht einen Verzicht auf die Ausübung von Disziplinargewalt bedeutet - einen solchen Verzicht gibt es im Disziplinarrecht nicht - und einem späteren Wiederaufgreifen der Verfehlungen, etwa im Zusammenhang mit neu begangenen Verfehlungen, nicht entgegengestanden (vgl. auch Beschluß vom 12. März 1957 I DV 1/57). - BDH, 11.06.1964 - II D 5/63
Vorliegen einer die dienstliche Anordnung möglicherweise rechtfertigende …
Damit wird aber eine spätere disziplinäre Verfolgung nicht ausgeschlossen (vgl. u.a. Beschluß vom 12. März 1957 - I DV 1/57 -, Urteil vom 18. November 1960 - II D 27/60 -).
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