Rechtsprechung
| BDH, 14.09.1961 - I DV 5/61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BDH, 04.02.1959 - II DV 5/58
Auszug aus BDH, 14.09.1961 - I DV 5/61
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der von dem Zweiten Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofes in der von dem Beschuldigten herangezogenen Entscheidung (Beschluß vom 4.2.1959 - II DV 5/58 -) vertretene Standpunkt, einem Beamten müsse zugestanden werden, ein ungesetzliches Verlangen deutlich, unter Umständen auch mit einer gewissen Schroffheit abzulehnen, auch dann aufrechtzuerhalten ist, wenn es sich, wie hier, nicht um ein ungesetzliches, sondern um ein den Betriebsvorschriften zuwiderlaufendes Verlangen handelt; denn das Verhalten des Beschuldigter, ging jedenfalls durch den beleidigenden Charakter seiner Äußerung gegenüber dem Lokdienstleiter F. erheblich über den Rahmen einer "gewissen Schroffheit" hinaus.
- BDH, 31.08.1967 - II DV 6/66
Art. 5 GG und § 171 Bundesbeamtengesetz (BBG) als Grundlage für beleidigende …
Er hat dabei in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß der Beamte bei der Beurteilung von Entscheidungen und Maßnahmen eines Vorgesetzten in sachlichen Grenzen zu bleiben und sich herabsetzender, ehrverletzender und verächtlicher Äußerungen zu enthalten hat (Beschluß vom 1. Oktober 1953 - I DV 6/53 = BDH 1, 24; Urteil vom 23. Februar 1960 - III D 30/58; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 und vom 14. September 1961 - I DV 5/61; Urteil vom 5. März 1965 - I D 18/64). - BDH, 05.03.1965 - I D 18/64
Rechtsmittel
(Vgl. Beschluß des Senats vom 14. September 1961 - I DV 5/61 - Beschluß des Zweiten Senats vom 5. März 1961 - II DV 7/59 -, ZBR 1961, 385.). - BDH, 27.10.1964 - II DV 1/64
Rechtsmittel
Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß der Beamte sein Beschwerderecht in Form und Sache nur angemessen ausüben darf, ohne seinem Unmut freien Lauf zu lassen und ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen, daß er nicht nur aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine greifbaren Anhaltspunkte hat, und daß er sich auch gegenüber einem von ihm als unbegründet angesehenen disziplinaren Vorwurf nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. Urteil vom 20. September 1963 - II D 16/62 - und näheren Angaben; Beschluß vom 14. September 1961 - I DV 5/61 -). - BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
Rechtsmittel
Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
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