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| BDH, 11.09.1959 - I DV 6/59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BDH, 24.07.1959 - III DV 6/59
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 11.09.1959 - I DV 6/59
Für das Beschwerdeverfahren gilt die 5-Jahresfrist des § 3 Abs. 2 BDO nicht, da es sich nur um die Nachprüfung einer bereits mit ihrem Erlaß wirksam (§ 25 BDO) gewordenen Disziplinarverfügung handelt (vgl. Behnke BDO § 3 Anm. 12; Beschluß vom 24. Juli 1959 - III DV 6/59 -).
- BDH, 24.06.1964 - I DV 4/64
Rechtsmittel
Er bezeichnet auch selbst seine Entscheidung ausdrücklich als "Entscheidung nach § 26 Abs. 3 BDO" und hat den Umstand, daß es sich um eine reine Beschwerdeentscheidung mit Nachprüfung fremder Disziplinargewalt handelt, sowohl in der Form als auch in den Gründen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (vgl. Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofes vom 11. September 1959 - I DV 6/59 - und vom 15. Mai 1962 - III DV 3/62 -). - BDH, 24.10.1962 - II DV 6/62
Rechtsmittel
Es ist daher ohne Bedeutung, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die Jahresfrist des § 27 Abs, 2 BDO bereits verstrichen war (Beschlüsse vom 24. Juli 1959 - III DV 6/59 - und vom 11. September 1959 - I DV 6/59 -). - BDH, 07.07.1962 - I DV 1/62
Rechtsmittel
Die Disziplinarverfügung, mit der er seine Disziplinargewalt ausübt, ist ein Verwaltungsakt und - anders als das Urteil der Disziplinarkammer im förmlichen Verfahren - mit ihrer Erlassung wirksam und je nach der verhängten Strafart vollstreckt oder vollstreckbar (§§ 25, 102 Abs. 4 und 5 BDO; BDH 4, 96, 97 und in ZBR 1960, 206, 272. = DÖD 1960, 77). - BDH, 15.05.1962 - III DV 3/62
Rechtsmittel
Der Umstand allein, daß die oberste Dienstbehörde eine mildere Disziplinarstrafe verhängt hat, spricht nicht zwingend für eine Ausübung eigener Disziplinargewalt im Sinne von § 27 Abs. 2 BDO (im Ergebnis ebenso Beschluß vom 24.7.1959 - III DV 6/59 - Beschluß vom 11.9.1959 - I DV 6/59 -). - BDH, 19.05.1960 - I DV 1/60
Rechtsmittel
Sie können Disziplinarverfügungen auf die Beschwerde aufheben, sie durch Zurückweisung der Beschwerde bestätigen oder die Strafe mildern (vgl. BDH v. 29.9.1959 - I DV 7/59 - und BDH v. 11.9.1959 - I DV 6/59 - in ZBR 1960, 206 = DÖD 1960, 77, PrOVG 81, 449, 452).
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