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| BDH, 21.02.1958 - I DV 7/57 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51
Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
Auszug aus BDH, 21.02.1958 - I DV 7/57
Die mit Wissen und Willen abgegebene beleidigende Äußerung blieb deshalb in jedem Falle eine vorsätzliche Tat (vgl. BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]). - BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus BDH, 21.02.1958 - I DV 7/57
Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seinem vom Beschuldigten angeführten Urteil vom 3. Dezember 1954 (NJW 1955, 606) für die Behandlung von Amtspflichtverletzungen eines Betriebsratsmitgliedes aufgestellt hat, lassen sich deshalb nicht auf das im Beamtenverhältnis stehende Mitglied des Personalrates übertragen. - BDH, 04.06.1957 - I D 30/55
Rechtsmittel
- BDH, 20.12.1955 - III D 147/54
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 21.02.1958 - I DV 7/57
Schon für die Geltungsdauer des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 (Betriebsrätegesetz) war in der Rechtsprechung des Bundesdiszipliharhofes anerkannt, daß ein Beamter, der gelegentlich der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Betriebsratsmitglied gegen seine Dienstpflichten verstößt, ein im Disziplinarverfahren verfolgbares Dienstvergehens begeht; vgl. BDHE 2, 170 = ZBR 1956, 226.
- BDH, 31.08.1967 - II DV 6/66
Art. 5 GG und § 171 Bundesbeamtengesetz (BBG) als Grundlage für beleidigende …
Der Bundesdisziplinarhof hat wiederholt entschieden, daß ein Beamter auch bei Ausübung der ihm als Mitglied des Personalrats übertragenen Aufgaben seine allgemeinen Beamtenpflichten zu beachten hat und keinen Kollegen oder Vorgesetzten kränken oder beleidigen darf (Beschluß vom 21. Februar 1958 - I DV 7/57 = BDH 4, 69 und Urteil vom 20. Dezember 1955 - III D 147/54 = BDH 2, 170). - BDH, 30.10.1961 - II DV 7/61
Rechtsmittel
Abgesehen davon, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes gegenüber einer Dienstpflichtverletzung eines Beamten eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht gibt, sondern ein dahin gehendes Vorbringen nur bei der Würdigung des Dienstvergehens berücksichtigt werden kann (Urteile vom 20. Dezember 1955 - III D 147/54 - und vom 4. Juni 1957 - I D 30/55 - BDH 3, 125 - und Beschlüsse vom 13. Dezember 1957 - II DV 6/57 - und vom 21. Februar 1958 - I DV 7/57 -), würde auch im Strafrecht die Anwendbarkeit des § 193 StGB hier deshalb ausscheiden, weil der Beschuldigte seine beleidigenden Behauptungen in dem Falle K. in höchst leichtfertiger Weise aufgestellt hat. - BDH, 11.10.1960 - II D 105/59
Rechtsmittel
Abgesehen davon, daß er bei der Unterzeichnung des Schreibens der Luise S. keine eigenen, sondern fremde Interessen wahrgenommen hat, gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes gegenüber einer Dienstpflichtverletzung eines Beamten keine Berufung auf § 193 StGB (Urteile vom 20. Dezember 1955 - III D 147/54 - und vom 4. Juni 1957 - I D 30/55 = BDH 3, 125 und Beschlüsse vom 13. Dezember 1957 - II DV 6/57 - und vom 21. Februar 1958 - I DV 7/57 - ).
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