Rechtsprechung
| BDH, 19.12.1958 - I DV 9/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ...
- BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
Rechtsmittel
Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
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