Rechtsprechung
| VGH Hessen, 04.05.1977 - I OE 73/75 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VGH Hessen, 28.02.1990 - 1 UE 1919/86
Zur Anrechnung von Leistungen einer vom Beamten freiwillig abgeschlossenen …
Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.9.1988 -- 2 C 2.87 --, DokBer. 1988, 314 und Urteil vom 17.10.1985 -- 2 C 45.82 --, BVerwGE 72, 170) und des erkennenden Senats (Urteil vom 13.1.1982 -- I OE 70/80 -- und Urteil vom 4.5.1977 -- I OE 73/75 --, HessVGRspr. 77, 62) davon auszugehen, daß bei der Verwendung eines dem Beamten gehörenden Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften ausdrücklich anerkannt worden ist, der Dienstherr das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung zu tragen hat und daß der Beamte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten ist, das von dem Dienstherrn zu übernehmende Schadensrisiko durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung zu mindern.Weiterhin ist der Dienstherr grundsätzlich berechtigt, ein etwaiges Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen (Hess.VGH, Urteil vom 4.5.1977, a.a.O.).
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